Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Technische Dienste des Landes Schleswig-Holstein (LAPVO-tD-LG2/2) Vom 6. September 2016 § 19 Mündliche Prüfung
(1)In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar vor allem Verständnis für Management und Führung sowie für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(2)Die Referendarin oder der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidatinnen oder Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.
(3)Sind die Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 18) als nicht bestanden bewertet, wird die Referendarin oder der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Prüfung ist nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Sie oder er erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
(4)Der Prüfstoff der einzelnen Prüfungsfächer ist dem Prüfstoffverzeichnis (nach der Anlage 6 für den jeweiligen Laufbahnzweig) zu entnehmen. Die Prüfungsdauer von in der Regel 6 ½ Stunden, mindestens aber 6 Stunden, gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und wird bei weniger Kandidatinnen oder Kandidaten angemessen gekürzt. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.
(5)Die Regelzeit bei drei Kandidatinnen oder Kandidaten beträgt bei einer Gesamtprüfungsdauer von 6 ½ Stunden für zwei Prüfungsfächer jeweils 1 1/4 Stunden; eines dieser beiden Fächer ist das Prüfungsfach Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit. Die Regelzeit der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils 1 Stunde. Bei einer Gesamtprüfungsdauer von 6 Stunden beträgt bei drei Kandidatinnen oder Kandidaten die Regelzeit für jedes Prüfungsfach jeweils 1 Stunde.
(6)Als Abschluss der Prüfung hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens 5 und längstens 10 Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Laufbahnzweig der Referendarin oder des Referendars oder einem sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekannt zu geben.
(7)Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der Mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde der Referendarin oder des Referendars und Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter zugegen sein. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 686 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D5CNN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=TDLbGr2%2F2APrO_SH_!_19