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§ 22 LAPVO-tD-LG2/2 Landesnorm Schleswig-Holstein - Abschließende Bewertung, Gesamturteil, Niederschrift Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildun

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Technische Dienste des Landes Schleswig-Holstein (LAPVO-tD-LG2/2) Vom 6. September 2016 § 22 Abschließende Bewertung, Gesamturteil, Niederschrift

(1)Wenn die Häusliche Prüfungsarbeit von einer der beiden Prüferinnen oder von einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird, entscheidet die zuständige Abteilungs-/Ausschussleiterin oder der zuständige Abteilungs-/Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.
(2)Die Note der angenommenen Häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der Mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss oder von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 14 Absatz 6).
(3)Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird die Punktzahl der Häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (= 20 %), die Durchschnittspunktzahl aller Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (= 30 %), die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der Mündlichen Prüfung mit fünf (= 50 %) multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.
(4)Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten: sehr gut, gut, vollbefriedigend, befriedigend, ausreichend, nicht bestanden.
(5)Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
  1. die Häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder
  2. der Mittelwert nach Absatz 3 4.01 oder schlechter lautet oder
  3. die Noten in zwei Fächern der Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind oder
  4. die Note in einem Fach der Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet oder
  5. die Note in drei Fächern der Mündlichen Prüfung „mangelhaft“ ist oder
  6. in einem Fach oder in zwei Fächern der Mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der Mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder besser gegeben. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
  7. die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur Mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (§ 20 Absatz 1) oder
  8. die Referendarin oder der Referendar ohne die Zustimmung des Oberprüfungsamts von der Prüfung zurücktritt oder
  9. die Referendarin oder der Referendar nach § 25 Absatz 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.
(6)Die Prüfung ist bestanden mit: Dem „Prädikat sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1.00 bis 1.49, dem „Prädikat gut“ bei einem Mittelwert von 1.50 bis 2.29, dem „Prädikat vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2.30 bis 2.99, „befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3.00 bis 3.49, „ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3.50 bis 4.00.
(7)Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der Schriftlichen und Mündlichen Prüfung, die Beurteilung des Vortrags und die Gesamtnote festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der Mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der Häuslichen Prüfungsarbeit und der Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.
(8)Im Anschluss an die Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 686 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D5CNN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=TDLbGr2%2F2APrO_SH_!_22

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