Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Technische Dienste des Landes Schleswig-Holstein (LAPVO-tD-LG2/2) Vom 6. September 2016 § 35 Gliederung der Ausbildung
(1)Das technische Referendariat gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Mitarbeit und/oder Information in Stadt oder Kreis oder bei einem Planungsträger, Abschnitt II: Mitarbeit und/oder Information bei den zuständigen Landesministerien als Landesplanungsbehörde und oberste Baubehörde und einem sonstigen Landesministerium oder das für den Städtebau zuständige Bundesministerium, Abschnitt III: Wahlweise in einer Dienststelle des Abschnitts I oder II.
(2)Die Ausbildung wird durch Lehrgänge im Institut für Städtebau Berlin und beim Bund oder Land ergänzt.
(3)Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht. AUSBILDUNGSPLAN Laufbahnzweig: Städtebau Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte Ab- schnitt Dauer (Wochen) I 52 Stadt, Kreis, Wohnungsträger, Planungsamt beziehungsweise -abteilung, Bauaufsichtsamt, übergreifende Ämter für Hochbau, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Landschaftspflege und Grünordnung, Liegenschaftswesen, Chef des Planungs- beziehungsweise Baudezernats und andere Dezernate oder sonstige Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben, Organisation und Rechtsgrundlagen von Kommunalverwaltungen; Entwicklungs- und Bauleitplanung: Bestandsaufnahme, Analyse, Bedarfsprüfung, Entwurf, städtebauliche Wettbewerbe, Öffentlichkeitsbeteiligung, Verfahren, Abwägung; Planverwirklichung: Bodenverkehr, Bodenordnung, Bauordnungswesen, Liegenschaftswesen; Fachplanungen und ihre städtebauliche Integration: Städtebauförderung, Wohnungswesen, Hochbau, Verkehr - öffentlicher Nah- und Individualverkehr, Straßenplanung -, Ver- und Entsorgung, Umweltschutz - Luftreinhaltung, Lärmschutz, Wasser- und Bodenschutz -, Naturschutz, Landschaftspflege und Grünordnung; Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung bei städtebaulichen Planungen; Aufgaben, Organisation und Rechtsgrundlagen kommunaler Dezernate, z.B. für Finanzen, Schulen, Gesundheit; Leitung des Planungs- beziehungsweise Baudezernats, politische Gremien, Personalwesen. Eigene Vorträge und Ausarbeitungen. II 12 Obere oder oberste Behörden des Bundes, eines Landes oder eines entsprechenden sonstigen Trägers öffentlicher Verwaltung Aufgaben und Organisation der übergemeindlichen Behörden und übergreifenden Ämter, Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung, Städtebau, Bauordnungswesen, Genehmigung der Bauleitplanung, Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz, Wasserwirtschaft, Denkmalpflege, Gesetze, Verordnungen und Richtlinien für die Planung; eigene Vorträge und Ausarbeitungen. III 4 Wahlweise in Abschnitt I oder II Vertiefungs- beziehungsweise Wahlgebiete; abschließende Information. 6 Häusliche Prüfungsarbeit 18 Lehrgänge ca. 12 Erholungsurlaub 104 24 Monate Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 686 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D5CNN00000000042 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=TDLbGr2%2F2APrO_SH_!_35