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§ 48 LAPVO-tD-LG2/2 Landesnorm Schleswig-Holstein - Gliederung der Ausbildung, besondere Hinweise für die Prüfung Landesverordnung über die Laufbahn,

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Technische Dienste des Landes Schleswig-Holstein (LAPVO-tD-LG2/2) Vom 6. September 2016 § 48 Gliederung der Ausbildung, besondere Hinweise für die Prüfung

(1)Das technische Referendariat gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Praktische Mitarbeit in Dienststellen, die mit dem Bauen befasst sind, und Hospitationen in Verwaltung und Wirtschaft, Abschnitt II: Seminare und Lehrgänge, Abschnitt III: Prüfungsvorbereitung und Prüfung.
(2)Allgemeine Seminare und Lehrgänge sind im Ausbildungsabschnitt II enthalten. In den Ausbildungsabschnitten sind besondere Gestaltungsformen gemäß § 8 vorzusehen. Die Teilnahme an zentralen Fachseminaren soll angeboten und ermöglicht werden.
(3)Für die Regeldauer der Ausbildungsabschnitte, für die Ausbildungsstellen sowie für den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht. Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte ändern und die Dauer der Ausbildungsabschnitte anpassen.
(4)Über die laufbahnzweigübergreifenden Ausführungsbestimmungen gemäß § 27 hinaus gilt für die einzelnen Prüfungsteile, dass Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit PC bei Bedarf festgelegt werden. AUSBILDUNGSPLAN Laufbahnzweig: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte Ab- schnitt Dauer (Wochen) I 44 Untere staatliche und/oder kommunale Baudienststelle mit maschinen- und elektrotechnischer Abteilung beziehungsweise Gebäudemanagement Schleswig-Holstein A.ö.R., davon möglichst 3 Wochen Hospitation in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen. Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen, Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Personalwesen. Grundsätze und praktische Mitwirkung bei Planung, Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt ggf. Betrieb von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechnischen Anlagen, Betriebsführung, Vergabe von Bauleistungen und Leistungen (VOB, VOL), Abnahme, Abschluss und Abwicklung von Bauverträgen und Ing.-Verträgen, Gewährleistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung. 4 Private, staatliche und/oder kommunale Institutionen mit umfangreichen technischen Anlagen z.B. Deutsche Telekom AG, Kliniken, Universitäten, Deutsche Bahn AG (DB), Deutsche Post AG. Hospitation beim Betrieb von maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen. Vertiefung betriebsgerechtes Planen und Bauen, Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung, Instandhaltungs-, Inspektions- und Wartungsverträge. 3 Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen, Energielieferverträge. 3 Umweltbehörde, Gewerbeaufsicht Aufstellung von Genehmigungsbescheiden, Arbeitsschutz, Immissionsschutz. 2 Technische Überwachung (z.B. TÜV der Wehrbereichsverwaltung) Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichtiger Anlagen, einschlägige gesetzliche Bestimmungen. 6 Gebäudemanagement Schleswig-Holstein A.ö.R. Arbeitsgebiete: Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung, Prüfung und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und elektrotechnischer Anlagen. 2 Betrieb und Energieverbrauch überwachende Dienststellen Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und -verarbeitung, Energiekennzahlen. 4 Mittlere oder oberste Landesbehörde als Genehmigungsbehörde Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Bauaufsicht, Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht, Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung. II 12 Lehrgänge, Seminare III 12 Häusliche Prüfungsarbeit, Prüfungsvorbereitung, Prüfungen ca. 12 Erholungsurlaub 104 24 Monate Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 686 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D5CNN00000000058 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=TDLbGr2%2F2APrO_SH_!_48

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