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§ 55 LAPVO-tD-LG2/2 Landesnorm Schleswig-Holstein - Besondere Einstellungsvoraussetzungen Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung d

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Technische Dienste des Landes Schleswig-Holstein (LAPVO-tD-LG2/2) Vom 6. September 2016 § 55 Besondere Einstellungsvoraussetzungen

(1)Zum technischen Referendariat im Laufbahnzweig Landespflege werden nach § 3 nur Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die die Voraussetzung eines abgeschlossenen Studiums des Studienganges Landespflege oder eines vergleichbaren Studienganges wie zum Beispiel Naturschutz- und Landschaftsplanung, Landschafts- und Freiraumentwicklung und Landschaftsarchitektur und Umweltplanung oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen erfüllen.
(2)Mit den unter Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Laufbahnzweig Landespflege nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum in folgenden Modulen nachgewiesen wird: 1. In Bezug auf das technische Referendariat sind die wissenschaftlichen Grundlagen und deren methodische Anwendung in folgenden Teilbereichen der Landespflege nachzuweisen:
  1. a)Naturschutz,
  2. b)Landschaftspflege,
  3. c)Grünordnung,
  4. d)Landschaftsökologie (einschließlich der Grundlagenfächer Botanik/Vegetationskunde, Zoologie und Geologie/Bodenkunde), daneben sind planerische Fähigkeiten auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsarchitektur sowie der Landschafts-, Grünordnungs- und Objektplanung nachzuweisen, 2. als Grundlage für die Planungen und die Ausführung landespflegerischer Belange und als Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit benachbarten Fachbereichen ist grundlegendes Fachwissen und dessen methodische Anwendung mindestens in folgenden Fächern nachzuweisen:
  5. a)Landschafts- und Grünflächenbau,
  6. b)Ingenieurbiologie,
  7. c)Rechtsgrundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  8. d)Geschichte des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  9. e)grafische Datenverarbeitung,
  10. f)Freizeit und Erholung, 3. neben dem grundlegenden Fachwissen wird der Nachweis verlangt, dass das Studium durch Kenntnisse in den Grundzügen wahlweise in mindestens drei der folgenden Fächer oder Fächergruppen abgerundet worden ist:
  11. a)Raumordnung, Landes- und Regionalplanung,
  12. b)Städtebau und Siedlungswesen,
  13. c)Bauplanungs- und Bauordnungsrecht,
  14. d)Verkehrsplanung/Verkehrsanlagen,
  15. e)Wasserwirtschaft und Wasserbau,
  16. f)Bergbau, Bodenabbau, Abgrabungen,
  17. g)Waldbau/Forstplanung,
  18. h)Landwirtschaft/Agrarplanung,
  19. i)Umweltschutz, Immissionsschutz, Abfallwirtschaft,
  20. j)Leitungsaufgaben/Führungstechnik/Management. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 686 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D5CNN00000000071 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=TDLbGr2%2F2APrO_SH_!_55

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