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§ 63 LAPVO-tD-LG2/2 Landesnorm Schleswig-Holstein - Sonstige Vorschriften für die Ausbildung Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfun

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Technische Dienste des Landes Schleswig-Holstein (LAPVO-tD-LG2/2) Vom 6. September 2016 § 63 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung

(1)Die praktische Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten I - III zielt darauf ab, die Zusammenhänge und Arbeitsabläufe in der Umweltverwaltung kennenzulernen, zu verstehen und anhand konkreter Einzelfälle anzuwenden. Im Ausbildungsabschnitt I (17 Wochen) erhält die Referendarin oder der Referendar Informationen über die Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, den Inhalt und Ablauf der Abfallwirtschaftsplanung, die Logistik und Technik der Abfallentsorgung, die behördliche Überwachung der Abfallentsorgung sowie die geltenden Andienungs- und Überlassungspflichten. Auch die Grundsatzfragen des Bodenschutzes und die Möglichkeit der Altlastenbearbeitung werden in diesem Abschnitt behandelt. Im Ausbildungsabschnitt II (17 Wochen) werden verschiedene Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen intensiv behandelt. Die Referendarin oder der Referendar befasst sich mit technischen Maßnahmen der Abluftreinigung, dem gebietsbezogenen Immissionsschutz, Fragen der Luftreinhaltung, Lärm und Erschütterungen, umweltgefährdenden Stoffen und der Gentechnik. Der Klimaschutz mit Auswirkungen des Klimawandels, Verminderung von Treibhausgasemissionen, Anpassungsmaßnahmen sowie den Möglichkeiten des Emissionshandels sind ebenfalls Lernstoff. Im Ausbildungsabschnitt III (17 Wochen) erhalten die Referendarinnen und Referendare Einblick in die Grundlagen der Wasserwirtschaft, befassen sich mit dem Schutz der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers im Spannungsfeld mit den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen. Außerdem werden die technischen Standards und die Technologien der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vermittelt.
(2)Während die Ausbildungsabschnitte I - III von den Fachdezernaten der Ausbildungsbehörde gestaltet werden, erhält die Referendarin oder der Referendar im Ausbildungsabschnitt IV (17 Wochen) die Möglichkeit, externe Organisationen, Körperschaften und Behörden kennenzulernen. Im Rahmen einer Hospitation in der Kommunalverwaltung (2 Wochen) wird ein Einblick in Aufgaben, Organisation und Tätigkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften vermittelt. Dies betrifft auch die kommunale Selbstverwaltung mit der politischen Willensbildung bei kommunalen Planungen, aber auch die Arbeit der staatlichen Auftragsverwaltung. In den zuständigen Abteilungen der obersten und oberen Landesbehörde werden Kenntnisse über die Aufgaben einer Bündelungsbehörde, Personalbewirtschaftung, Fach- und Dienstaufsicht, Kommunalaufsicht sowie die Durchführung der Landes- und Regionalplanung vermittelt. Daneben erhalten die Referendarinnen und Referendare einen Überblick über Organisation und Aufgaben der Dienststelle sowie Fachinformationen zu deren vielfältigen naturwissenschaftlichen und ingenieurtechnischen Tätigkeiten. Im Ausbildungsabschnitt IV hat die Referendarin oder der Referendar ein Praktikum außerhalb der Landesverwaltung zu absolvieren, um deren Organisation und Arbeitsweise näher kennen zu lernen. Als Praktikumsstellen kommen private und öffentliche Unternehmen (Firmen, Wasserverbände, kommunale Eigenbetriebe) in Betracht, aber auch ausgelagerte Behörden (zum Beispiel EU-Landesvertretung). Im Rahmen des Praktikums sollen neben dem Umweltmanagement vor allem Informationen über die Kosten- und Leistungsrechnung, das Controlling, die Personal- und Finanzplanung sowie die Projektabwicklung gesammelt werden.
(3)Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa zwei Wochen Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein fachbezogenes Verwaltungsseminar (3 Wochen) zu vertiefen. In diesen Lehrveranstaltungen erhält die Referendarin oder der Referendar umfassende theoretische Kenntnisse über Staats- und Verwaltungsrecht, Haushaltsrecht und die für den Umweltschutz wichtigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Diese Kenntnisse können auch in einem Fernstudiengang (Verwaltungsrecht und /oder Umweltrecht) erworben werden, soweit dieser von den Ländern als geeignet eingestuft wird. Zur Vorbereitung auf Führungsaufgaben und Leitungsfunktionen in der Verwaltung werden in einem gesonderten Führungslehrgang (2 - 4 Wochen) die hierzu notwendigen Grundkenntnisse vermittelt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 686 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D5CNN00000000080 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=TDLbGr2%2F2APrO_SH_!_63

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