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§ 3 APVO Lehrkräfte Landesnorm Schleswig-Holstein - Dauer des Vorbereitungsdienstes Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und di

Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte) Vom 6. Januar 2020 § 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes ( § 23 LehrBG )

(1)Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 18 Monate. Er kann bis zur Mindestdauer von 12 Monaten verkürzt werden. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 5 ist bis zur Höchstdauer von 30 Monaten möglich.
(2)Die Ferien werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
(3)Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom
  1. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Februar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Im Einzelfall können Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird.
(4)Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzt werden durch Anerkennung von
  1. Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Staatsprüfung für ein anderes Lehramt oder
  2. Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit.
(5)Der regelmäßige Vorbereitungsdienst ist um mindestens sechs Monate zu verlängern, sofern die Fehlzeiten nach Absatz 3 einschließlich Krankheitszeiten und Zeiten des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz vom
  1. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), in Verbindung mit der Mutterschutzverordnung vom
  3. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) drei Monate überschreiten. Er ist um sechs Monate zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte die Staatsprüfung nicht bestanden hat und eine Wiederholung zulässig ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um sechs Monate verlängert werden, wenn die Leistungen der Beamtin oder des Beamten die Anforderungen aus nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen noch nicht erfüllen und der Antrag vor Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres gestellt wird. Wird der Vorbereitungsdienst gemäß § 62 Absatz 1 Satz 3 LBG in Teilzeit abgeleistet, verlängert er sich entsprechend. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann schriftlich auf eine Verlängerung nach Satz 1 verzichten, wenn bereits eine Verlängerung nach Satz 3 erfolgt ist und die anrechenbaren Zeiten nach Absätzen 2 und 3 neun Monate nicht überschreiten.
(6)In der Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können Modelle erprobt werden, bei denen Zeiten, Leistungen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die für die Ausbildung förderlich sind und im Zuge einer parallelen Ausbildung an einer Universität erbracht oder erworben wurden, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium im Einzelfall oder durch Erlass, bei Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst des Lehramtes an berufsbildenden Schulen im Benehmen mit der dem Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) übergeordneten obersten Landesbehörde. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 APVO Lehrkräfte, vom 19.11.2020, gültig ab 01.01.2021 bis 31.01.2021 § 3 APVO Lehrkräfte, vom 06.01.2020, gültig ab 01.02.2020 bis 31.12.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 7 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D62NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LehrVorbDAPrV_SH_!_3

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