Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte) Vom 6. Januar 2020 § 8 Ausbildung durch das IQSH ( § 27 LehrBG )
(1)Die Ausbildung durch das IQSH umfasst 360 Zeitstunden. Mindestens 288 Zeitstunden entfallen auf Pflichtveranstaltungen, die sich zu gleichen Teilen auf die Fächer und/oder Fachrichtungen sowie Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht verteilen sollen. Im Falle der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 3) nimmt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in Absprache mit der Vertreterin oder dem Vertreter des IQSH für das jeweilige Lehramt weiterhin an den Ausbildungsveranstaltungen des IQSH teil. Die Ausbildung durch das IQSH wird von Studienleiterinnen und Studienleitern wahrgenommen. Sie müssen grundsätzlich für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung die Lehrbefähigung und die Berechtigung haben, in der entsprechenden Schulstufe oder den entsprechenden Schulstufen Unterricht zu erteilen.
(2)Die Ausbildung des IQSH in den Fächern, den Fachrichtungen und Pädagogik berücksichtigt die spezifischen Anforderungen an das jeweils angestrebte Lehramt. Für die Ausbildung in Pädagogik wird die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vom IQSH einer Ausbildungsgruppe zugewiesen. Die Ausbildung soll in einer Ausbildungsschule stattfinden (Ausbildungstag).
(3)Außer den Einführungsveranstaltungen gehören zu den Ausbildungsveranstaltungen 1. in der Ausbildung für die Lehrämter der allgemein bildenden Schularten
- a)Veranstaltungen in jedem der Fächer nach § 12 Absatz 1 LehrBG unter Einbeziehung von integrierten Fächern; wenn in der Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien Musik oder Kunst als Doppelfach studiert wurde, ausschließlich Veranstaltungen in diesem Fach,
- b)Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht; 2. in der Ausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik
- a)Veranstaltungen in den zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich der Pädagogik und Schul- und Dienstrecht sowie der fachrichtungsbezogenen Beratung,
- b)Veranstaltungen in zwei Fächern, wobei eines Deutsch oder Mathematik sein muss; 3. in der Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
- a)Veranstaltungen in der Fachrichtung,
- b)Veranstaltungen im Fach,
- c)Veranstaltungen in Berufspädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht.
(4)Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind für die Ausbildung durch das IQSH von Schulveranstaltungen im notwendigen Umfang freigestellt.
(5)In besonderen Fällen können Veranstaltungen durch gleichwertige Maßnahmen des IQSH ersetzt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 APVO Lehrkräfte, vom 19.11.2020, gültig ab 01.02.2021 bis 31.01.2024 § 8 APVO Lehrkräfte, vom 19.11.2020, gültig ab 01.01.2021 bis 31.01.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 7 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D62NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LehrVorbDAPrV_SH_!_8