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§ 11 APVO Lehrkräfte Landesnorm Schleswig-Holstein - Hausarbeit Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen de

Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte) Vom 6. Januar 2020 § 11 Hausarbeit

(1)Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fertigt eine Hausarbeit an. In der Hausarbeit dokumentiert und reflektiert die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst exemplarisch Aspekte der eigenen schulischen Praxis und deren Wirkungen. Dabei werden Ideen, Anregungen und didaktische Prinzipien aus den Ausbildungsveranstaltungen (§ 8 Absatz 1) erprobt.
(2)Das Thema der Hausarbeit wird in Absprache mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst von einer Studienleiterin oder einem Studienleiter des IQSH gestellt, deren oder dessen Fachgebiet das Thema zuzuordnen ist. Nicht zulässig ist für die Hausarbeit ein Thema, in dem die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bereits eine wissenschaftliche Arbeit geschrieben hat. Die Themenstellung muss spätestens drei Monate vor dem Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres erfolgen.
(3)Die Hausarbeit soll einen Umfang von etwa 20 Seiten haben. Am Schluss der Hausarbeit hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mit ihrer Unterschrift zu versichern, dass die Arbeit selbstständig angefertigt ist und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind. Drei Monate nach Themenstellung ist die Hausarbeit in elektronischer Form als pdf-Dokument einzureichen; das Einreichen erfolgt durch die Übermittlung des pdf-Dokuments an das IQSH. Das Datum der Abgabe wird aktenkundig gemacht. Die technische Umsetzung regelt das IQSH im Benehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium.
(4)Die Hausarbeit wird von der Studienleiterin oder dem Studienleiter des IQSH benotet, die oder der das Thema gestellt hat. Das IQSH übersendet der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst eine Kopie des Gutachtens über die Hausarbeit. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
(5)Die Hausarbeit, deren Benotung und die Stellungnahme der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden zu den Prüfungsakten genommen.
(6)Im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen wird die Hausarbeit ersetzt durch
  1. einen IQSH-Zertifikats-Kurs Mathematik an Grundschulen, wenn Mathematik nicht als eigenständiges Prüfungsfach studiert und kein Mathematik-Zertifikatskurs der Hochschule nachgewiesen wird, oder
  2. einen IQSH-Zertifikatskurs Deutsch an Grundschulen, wenn Deutsch nicht als eigenständiges Prüfungsfach studiert wurde. Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst weder Mathematik noch Deutsch als eigenständiges Prüfungsfach studiert, wählt sie zu Beginn der Ausbildung zwischen einem der beiden IQSH-Zertifikatskurse. Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst Deutsch als eigenständiges Prüfungsfach studiert und weist sie einen Mathematik-Zertifikatskurs der Hochschule nach, kann die Hausarbeit auf Wunsch der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst durch einen IQSH-Zertifikatskurs Mathematik ersetzt werden. Inhaltlicher Anspruch, Arbeitsumfang und Schwierigkeitsgrad der IQSH-Zertifikatskurse müssen jeweils mit der Hausarbeit vergleichbar sein. Die IQSH-Zertifikatskurse bestehen aus Präsenzphasen, unterrichtspraktischen Übungen sowie einer Abschlussarbeit. Der Abschluss des jeweiligen IQSH-Zertifikatskurses wird mit einer Note bewertet. Absatz 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Näheres regelt das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums.
(7)Lehrkräften im Vorbereitungsdienst des Lehramtes für Sonderpädagogik, die den Vorbereitungsdienst ab dem 1. Februar 2020 aufnehmen, kann der IQSH-Zertifikatskurs „Beratung“ als Ersatz für die Hausarbeit anerkannt werden. Inhaltlicher Anspruch, Arbeitsumfang und Schwierigkeitsgrad des Kurses müssen mit der Hausarbeit vergleichbar sein. Der Kurs besteht aus Präsenzphasen sowie einer Abschlussarbeit. Der Abschluss des Kurses wird mit einer Note bewertet. Absatz 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Näheres regelt das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 APVO Lehrkräfte, vom 19.11.2020, gültig ab 01.01.2021 bis 31.01.2024 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 7 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D62NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LehrVorbDAPrV_SH_!_11

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