Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte) Vom 6. Januar 2020 § 33 Übergangsbestimmungen
(1)Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die den Vorbereitungsdienst in der Zeit vom
- Februar 2016 bis
- August 2019 aufgenommen haben, ist die nach § 34 Absatz 2 außer Kraft getretene Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern die Ausbildung bis zum
- Juli 2022 abgeschlossen wird. Abweichend hiervon gelten die Vorschriften nach Absatz 5, die mit Errichtung des SHIBB in Kraft treten, auch für die in Satz 1 genannten Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst mit Inkrafttreten dieser Verordnung. Sollte eine Wiederholungsprüfung (§ 26) notwendig sein, gilt für diese Prüfung die gleiche APVO Lehrkräfte wie für die erste Prüfung.
(2)Bewerberinnen oder Bewerber mit einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss, der sowohl für die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Grundschulen als auch für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen berechtigt, können in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen oder in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen eingestellt werden, soweit dort die von ihnen studierten Fächer ausgebildet werden.
(3)Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die den Vorbereitungsdienst in der Zeit vom
- Februar 2016 bis
- Januar 2024 aufgenommen haben, kann der IQSH-Zertifikatskurs oder SHIBB-Zertifikatskurs „Deutsch als Zweitsprache“ als Ersatz für die Hausarbeit nach § 11 anerkannt werden. Inhaltlicher Anspruch, Arbeitsumfang und Schwierigkeitsgrad des Kurses müssen mit der Hausarbeit vergleichbar sein. Der Kurs besteht aus Präsenzphasen, unterrichtspraktischen Übungen sowie einer Abschlussarbeit. Der Abschluss des Kurses wird mit einer Note bewertet. § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 gilt entsprechend. Näheres regelt das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Näheres regeln das IQSH und das SHIBB im Benehmen mit der nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständigen obersten Landesbehörde.
(4)Absatz 3 gilt nicht für
- Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst des Lehramtes an Grundschulen, die die Hausarbeit nach § 11 Absatz 6 durch einen IQSH-Zertifikatskurs Mathematik oder Deutsch ersetzen, und
- Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst des Lehramtes für Sonderpädagogik.
(5)§ 5 Absatz 3, §§ 6 , 8 Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 5 und 6, §§ 9 , 10 , 11 Absatz 1 bis 4, §§ 13 , 14 , 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 Nummer 1, §§ 30 , 32 Absatz 3 und § 33 Absatz 1 und 3 finden in ihrer am 31.12.2020 geltenden Fassung bis zu dem Zeitpunkt Anwendung, an dem das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) rechtswirksam errichtet worden ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 33 APVO Lehrkräfte, vom 06.01.2020, gültig ab 01.02.2020 bis 31.12.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 7 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D62NN00000000070 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LehrVorbDAPrV_SH_!_33