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§ 34 APVO Lehrkräfte Landesnorm Schleswig-Holstein - Ausnahmeregelungen bei Unterrichtsausfall Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdien

Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte) Vom

  1. Januar 2020 § 34 Ausnahmeregelungen bei Unterrichtsausfall Stehen in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen keine Lerngruppen in den Schulen für die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zur Verfügung oder ist in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen eine reguläre Prüfung aus anderen Gründen nicht möglich, sind mit Zustimmung der nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständigen obersten Landesbehörde folgende Ausnahmen zulässig:
  2. Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts nach § 7 Absatz 5 beträgt während des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt bis zu zehn Unterrichtsstunden pro Woche.
  3. Der Ausbildungstag nach § 8 Absatz 2 Satz 3 findet nicht in einer Ausbildungsschule statt.
  4. Die Hausarbeit nach § 11 Absatz 1 kann ohne eine Dokumentation und Reflexion der eigenen schulischen Praxis und deren Wirkung sowie Erprobung der Ideen, Anregungen und didaktischen Prinzipen aus den Ausbildungsveranstaltungen angefertigt werden.
  5. Von den Fristen nach § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 kann abgewichen werden.
  6. Die IQSH-Zertifikatskurse nach § 11 Absatz 6 und 7 sowie nach § 33 Absatz 3 können ohne Präsenzphasen und unterrichtspraktische Übungen durchgeführt werden.
  7. Der Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe nach § 14 Nummer 2 kann nachgereicht werden. Er ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.
  8. Die Angaben nach § 14 Nummer 4 sind in Bezug auf die Unterrichtsvorbereitungen nach § 17 Absatz 1 zu machen.
  9. Prüfungen können auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören können. Die Unterrichtsstunden je Fach oder Fachrichtung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 werden durch eine Prüfungsleistung je Fach oder Fachrichtung ohne Unterricht ersetzt. Grundlage ist jeweils die Unterrichtsvorbereitung nach § 17 Absatz
  10. Diese ersatzweisen Prüfungsteile sind von der Prüfungskommission zu benoten. Die Bewertung der Prüfungsleistung kann erfolgen, ohne dass der Prüfungsausschuss hierzu physisch zusammentritt. § 17 Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
  11. Bei der Berechnung der Prüfungsnote nach § 22 werden anstelle der Unterrichtsstunden die ersatzweisen Prüfungsteile nach Nummer 8 mit je 15% berücksichtigt.
  12. Abweichend von dem nach § 25 Absatz 1 Satz 1 veröffentlichten Zeugnismuster werden in den Zeugnissen anstelle der Unterrichtsstunden die ersatzweisen Prüfungsteile je Fach oder Fachrichtung nach Nummer 8 ausgewiesen. Weitere Fassungen dieser Norm § 34 APVO Lehrkräfte, vom 08.05.2020, gültig ab 15.05.2020 bis 31.12.2020 § 34 APVO Lehrkräfte, vom 06.01.2020, gültig ab 01.02.2020 bis 14.05.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 7 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D62NN00000000072 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LehrVorbDAPrV_SH_!_34

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