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§ 6 Flut2023SondVermG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Verwaltung des Sondervermögens Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Wiederaufbau

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Wiederaufbaufonds Flutkatastrophe 2023“ des Landes Schleswig-Holstein Vom 14. Dezember 2023 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtaus

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Wiederaufbaufonds Flutkatastrophe 2023“ des Landes Schleswig-Holstein vom

  1. Dezember 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Wiederaufbaufonds Flutkatastrophe 2023“ des Landes Schleswig-Holstein vom
  2. Dezember 2023 29.12.2023 Eingangsformel 29.12.2023 § 1 - Errichtung 29.12.2023 § 2 - Zweck und Mittelverwendung 29.12.2023 § 3 - Förderrichtlinien 29.12.2023 § 4 - Finanzierung des Sondervermögens 29.12.2023 § 5 - Stellung im Rechtsverkehr 29.12.2023 § 6 - Verwaltung des Sondervermögens 29.12.2023 § 7 - Auflösung 29.12.2023 § 8 - Inkrafttreten 29.12.2023 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Errichtung Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Wiederaufbaufonds Flutkatastrophe 2023“ ein zweckgebundenes Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung.

§ 1§ 2 Zweck und Mittelverwendung

(1)Das Sondervermögen dient der Finanzierung der Wiederaufbaumaßnahmen infolge der Flutkatastrophe 2023.
(2)Aus den Mitteln des Sondervermögens werden Hilfen für Wiederaufbaumaßnahmen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind, für
  1. Maßnahmen zum Wiederaufbau der kommunalen Infrastrukturen,
  2. Maßnahmen zum Wiederaufbau von Einrichtungen der Daseinsvorsorge in den Kommunen sowie für
  3. Maßnahmen des Küstenschutzes und Dünen.

§ 2

§ 3 Förderrichtlinien Die Landesregierung erlässt Richtlinien zur Verteilung und Verwendung der Mittel des Sondervermögens. In den Richtlinien sind insbesondere die jeweiligen Förderquoten und Eigenanteile festzulegen.

§ 3

§ 4 Finanzierung des Sondervermögens Das Land führt nach Maßgabe des Landeshaushaltes Landesmittel zu. Etwaige Bundesmittel werden ebenfalls vom Land zugeführt. Die Beteiligung der Kommunen wird durch das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz) geregelt.

§ 4

§ 5 Stellung im Rechtsverkehr Das Sondervermögen ist rechtlich unselbstständig und nicht rechtsfähig. Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 5§ 6 Verwaltung des Sondervermögens

(1)Das Sondervermögen wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung gemäß § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Investitionsbankgesetzes vom
  1. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. April 2022 (GVOBl. Schl.- H. S. 549), im Auftrag des Ministeriums für Inneres verwaltet. Die Kosten der Verwaltung tragen Land und Kommunen zu gleichen Teilen.
(2)Das Ministerium für Inneres erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens darzustellen sind. Diese Aufgabe kann im Rahmen der Vereinbarung gemäß Absatz 1 an die Investitionsbank Schleswig-Holstein übertragen werden. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(3)Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres erstellt das Ministerium für Inneres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen, in der der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt. Diese Aufgabe kann im Rahmen der Vereinbarung gemäß Absatz 1 an die Investitionsbank Schleswig-Holstein übertragen werden.

§ 6

§ 7 Auflösung Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn die Zwecke des Sondervermögens erfüllt sind. Dies ist durch die Landesregierung festzustellen. Verbleibendes Vermögen fällt entsprechend der eingebrachten Finanzierungsanteile an den Landeshaushalt und die Kommunen zurück.

§ 7

§ 8 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.