Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer Vom 2. Dezember 2014 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Landesverordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom
- Dezember 2014 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom
- Dezember 2014 01.01.2015 Eingangsformel 01.01.2015 § 1 - Festsetzung des Schlüssels 01.01.2015 § 2 - Zuweisungstermine 01.01.2015 § 3 - Feststellung des Gemeindeanteils 01.01.2015 § 4 - Errechnung und Auszahlung 01.01.2015 § 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.01.2015 Anlage - Schlüssel zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Gemeinden in Schleswig-Holstein 01.01.2024 Aufgrund des § 5c Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2009 (BGBl. I S. 502), geändert durch Gesetz vom
- Mai 2012 (BGBl. I S. 1030), in Verbindung mit dem Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz vom
- Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. 2012 S. 74), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Eingangsformel § 1 Festsetzung des Schlüssels Der auf die Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein entfallende Anteil an der Umsatzsteuer wird nach dem in der Anlage enthaltenen Schlüssel aufgeteilt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 1§ 2 Zuweisungstermine
(1)Die Gemeinden erhalten die ihnen zustehenden Anteile an der Umsatzsteuer bis zum
- Mai,
- August und
- November nach dem Ist-Aufkommen im jeweilig vorangegangenen Kalendervierteljahr. Bis zum
- Dezember erhalten die Gemeinden eine Vorauszahlung auf die Zahlung für das vierte Kalendervierteljahr in Höhe von mindestens der zum
- November geleisteten Zahlung.
(2)Die Abrechnung für das vierte Kalendervierteljahr erfolgt zusammen mit der Zahlung für das erste Kalendervierteljahr des Folgejahres nach den im Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Schlüsselzahlen.
§ 2
§ 3 Feststellung des Gemeindeanteils Das für Finanzen zuständige Ministerium ermittelt den an die Gemeinden jeweils zu zahlenden Vierteljahresbetrag anhand der Berechnungen und Überweisungen des Bundesministeriums der Finanzen und teilt den auszuzahlenden Betrag dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein mit.
§ 3§ 4 Errechnung und Auszahlung
(1)Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein errechnet die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile anhand des Schlüssels nach § 1.
(2)Das Land überweist den kreisfreien Städten die ihnen zustehenden Beträge und den Kreisen die den kreisangehörigen Gemeinden zustehenden Beträge. Die Kreise leiten die Beträge unverzüglich an die Gemeinden weiter.
§ 4§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 2015 in Kraft. Die Landesverordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom
- September 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 282) *) , zuletzt geändert durch Verordnung vom
- August 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 353), tritt mit Inkrafttreten dieser Landesverordnung außer Kraft. Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 605-0-1
§ 5
Anlage zu § 1 Schlüssel zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Gemeinden in Schleswig-Holstein Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/e7c4dc48-5f2b-4be3-b8a0-07459dab1d3b-SHB605-0-2+2023+555+Anlage1.pdf