1, Artikel 11 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 für die Zulassung von Betrieben zur Verarbeitung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Abs. 1 sowie für Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 5 Abs. 1 sowie für die Zulassung
, soweit es sich um die Beseitigung tierischer Nebenprodukte in Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen handelt, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1). 2.
NebG) vom 28. Januar 2004 (BGBl. I S. 82). zur Einzelansicht § 1 § 2 Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind zuständige Behörde 1.
1, Artikel 11 Abs. 1, Artikel 14 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1, Artikel 17 Abs. 1 und Artikel 18 Abs. 1 für die Zulassung von Betrieben zur Verarbeitung von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 Abs. 1 sowie gemäß Artikel 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. 2.
NebG. zur Einzelansicht § 2 § 3 Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bestimmung der zuständigen Behörden zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz übertragen. zur Einzelansicht § 3 § 4 Das Zuständigkeitsverzeichnis der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden
tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2001, S. 8) 2) außer Kraft. Fußnoten 2) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 20-0-310 zur Einzelansicht § 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.