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§ 4 RindflEtikettVO Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über zuständige Behörden für Kontrollen auf dem Gebiet der Rindfleischetikettierung

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

verordnung über zuständige Behörden für Kontrollen auf dem Gebiet der Rindfleischetikettierung (RindflEtikettVO) Vom 24. September 2003 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über zuständige Behörden für Kontrollen auf dem Gebiet der Rindfleischetikettierung (RindflEtikettVO) vom

  1. September 2003 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über zuständige Behörden für Kontrollen auf dem Gebiet der Rindfleischetikettierung (RindflEtikettVO) vom
  2. September 2003 31.10.2003 Eingangsformel 31.10.2003 § 1 17.11.2023 § 2 17.11.2023 § 3 17.11.2023 § 4 01.10.2010 Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes und § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleischetikettierungsgesetz) vom
  3. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 199 des Gesetzes vom
  4. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Zuständige Behörde für die Überwachung der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen nach §§ 4 Abs. 2 und 4a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom

  1. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Ernährungswirtschaft vom
  3. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  4. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. 2010 S. 6), das Landeslabor Schleswig- Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) zuständig ist.

§ 1§ 2

(1)Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Durchführung von Kontrollen und die Verhängung von Sanktionen im Rahmen der Einhaltung der Vorschriften der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ganz oder teilweise auf privatrechtliche Unternehmen (Kontrollstellen) zu übertragen.
(2)Die Zuständigkeit zur Durchführung der Kontrollaufgaben darf nur delegiert werden, wenn die Kontrollstellen
  1. über die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben notwendige Ausrüstung verfügen;
  2. über eine ausreichende Zahl Mitarbeiter verfügen, die die notwendigen Kenntnisse der Rechtsvorschriften der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen besitzen;
  3. unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt sind;
  4. gemäß der Europäischen Norm 45004 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" oder der Europäischen Norm 45011 "Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben" arbeiten (DIN-Normen erhältlich bei Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin);
  5. die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen regelmäßig sowie auf deren Ersuchen der zuständigen Behörde gemäß § 1 mitteilen. Wird aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen ein Verstoß festgestellt, informiert die Kontrollstelle die zuständige Behörde.

§ 2

§ 3 Die Befugnis der Landesregierung zur Bestimmung der zuständigen Behörden wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz übertragen.

§ 3§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen vom

  1. September 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 312) *) , Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom
  2. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), außer Kraft. Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 200- 0- 298

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.