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§ 1 KormoranV SH 2019 Landesnorm Schleswig-Holstein - Allgemeine Zulassung von Ausnahmen, Beschränkungen Landesverordnung zur Abwendung von Schäden du

Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane Vom 4. Juli 2019 § 1 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen, Beschränkungen

(1)Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt können Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss getötet werden,
  1. wenn sie sich in einem Umkreis von 300 Metern von stehenden Fischereigeräten, die sich an oder auf fischereiwirtschaftlich genutzten Küstengewässern befinden, aufhalten, oder
  2. wenn sie sich an oder auf einem Betriebsgelände von Teichwirtschaftsbetrieben aufhalten, oder
  3. wenn sie sich an oder auf Teilen von Küstengewässern oder oberirdischen Gewässern aufhalten, die gemäß Absatz 1 bis 4 und 6 der Anlage 2 zu § 7 der Küstenfischereiverordnung vom
  4. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 802) oder nach den §§ 4 und 5 Absatz 1 der Binnenfischereiverordnung vom
  5. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 557) zum Schutz von Fischarten ausgewiesen sind, oder
  6. wenn sie sich in einem Umkreis von 300 Meter auf oder an einem Küstengewässer oder oberirdischen Gewässerteil aufhalten, an dem Aalbesatzmaßnahmen durchgeführt wurden. Der Bereich an den Gewässern nach Satz 1 wird auf 300 Meter ab der Uferlinie festgelegt. Im Luftraum über diesem Bereich und den Gewässern nach Satz 1 ist der Abschuss ebenfalls zulässig.
(2)Der Abschuss ist nur in der Zeit vom
  1. August bis zum
  2. März in der Zeit von eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang zulässig. Der Abschuss von Kormoranen gemäß Absatz 1 Nummer 4 ist innerhalb des Zeitraums nach Satz 1 für die Dauer von 14 Tagen nach der Durchführung entsprechender Aalbesatzmaßnahmen zulässig. Sicher als Jungvögel erkannte Kormorane dürfen auf einem Betriebsgelände von Teichwirtschaftsbetrieben ganzjährig zur Tageszeit getötet werden. Bleischrot darf nicht verwendet werden. Getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen.
(3)Der Abschuss von Kormoranen bleibt im Nationalpark Wattenmeer, in Naturschutzgebieten sowie in befriedeten Bezirken gemäß § 4 Absatz 1 und 2 des Landesjagdgesetzes vom
  1. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58, ber. 128), verboten. Dies gilt auch in Gebieten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie Nummer 147/2009 1) , auch wenn sie noch nicht zum Schutzgebiet im Sinne der §§ 13 bis 17 des Landesnaturschutzgesetzes vom
  3. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  4. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), erklärt worden sind. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht auf fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in folgenden Vogelschutzgebieten:
  5. „1423-491 Schlei“ westlich Rabelsund in einem Umkreis von 300 Metern von stehenden Fischereigeräten in der Zeit vom
  6. Oktober bis zum
  7. Dezember außerhalb folgender Schleibereiche: Grödersbyer Noor bei Arnis, Bucht am Norderhaken, Bucht am Süderhaken (Bukenoor), Lindauer Noor bei Lindaunis, Gunnebyer Noor bei Ulsnis, Büstorfer Noor bei Gut Büstorf, Ornumer Noor, Missunder Noor bei Missunde, Brodersbyer Noor bei Brodersby/Knöös, Süd- und Ostufer der Großen Breite vor Louisenlund und Weseby, Umgebungsbereiche um das NSG Reesholm und um den Möwenberg (Anlagen 1 bis 4), hinsichtlich des Abschusses bei Aalbesatz gilt der in Absatz 2 für Gebiete außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten genannte Zeitraum vom
  8. August bis zum
  9. März,
  10. „1530-491 Östliche Kieler Bucht“ und „1633-491 Ostsee östlich Wagrien“ in einem Umkreis von 300 Metern von stehenden Fischereigeräten in der Zeit vom
  11. August bis zum
  12. Oktober,
  13. „2031-401 Traveförde“ in einem Umkreis von 300 Metern von stehenden Fischereigeräten mit „Ausnahme des Gebiets „Pötenitzer Wiek“ (Anlage 5) seewärts der Possehl-Brücke in Lübeck innerhalb des in Absatz 2 genannten Zulassungszeitraumes. Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.
(4)Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer können in einem Umkreis von drei Kilometern um das von ihnen fischereiwirtschaftlich genutzte Gewässer die Neugründung oder Wiederbesetzung von Kormorankolonien durch Störungen in der Koloniebildungsphase vom
  1. August bis zum
  2. März verhindern. Dies gilt nicht im Nationalpark Wattenmeer, in Naturschutzgebieten sowie in Gebieten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie Nummer 147/2009, auch wenn sie noch nicht zum Schutzgebiet im Sinne der §§ 13 bis 17 des Landesnaturschutzgesetzes erklärt worden sind. Fußnoten 1) Richtlinie (EG) Nummer 147/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (ABl. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie (EU) Nummer 17/2013 des Rates vom
  4. Mai 2013 (ABl. L 1 58 S. 193) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002D7DNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KormoranV_SH_!_1

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