1 Pflanzen einbringt oder entnimmt, Pflanzenbestände beschädigt oder vernichtet, 2.
2 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt, 3.
3 Bodenbestandteile abbaut oder die Bodengestalt der Hallig auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher und landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet, 4.
4 Sprengungen, Grabungen oder Bohrungen vornimmt, 5.
5 Bild- und Schrifttafeln anbringt, ausgenommen landfeste Schiffahrtszeichen und amtliche Hinweis- und Warntafeln, 6.
6 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, 7.
7 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 8.
8 zeltet oder in Zelten ein- oder zweimal übernachtet oder 9.
9 Feuer macht. zur Einzelansicht § 6 § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.