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§ 2 HSüderNatSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hallig Süderoog" vom 28. Juli 1977 Textnachweis ab: 0

verordnung über das Naturschutzgebiet "Hallig Süderoog" Vom 28. Juli 1977 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 4Nr.

1 Pflanzen einbringt oder entnimmt, Pflanzenbestände beschädigt oder vernichtet, 2.

§ 4Nr.

2 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt, 3.

§ 4Nr.

3 Bodenbestandteile abbaut oder die Bodengestalt der Hallig auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher und landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet, 4.

§ 4Nr.

4 Sprengungen, Grabungen oder Bohrungen vornimmt, 5.

§ 4Nr.

5 Bild- und Schrifttafeln anbringt, ausgenommen landfeste Schiffahrtszeichen und amtliche Hinweis- und Warntafeln, 6.

§ 4Nr.

6 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, 7.

§ 4Nr.

7 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 8.

§ 4Nr.

8 zeltet oder in Zelten ein- oder zweimal übernachtet oder 9.

§ 4Nr.

9 Feuer macht. zur Einzelansicht § 6 § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 7

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