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HSüderNatSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hallig Süderoog" vom 28. Juli 1977 Textnachweis ab

verordnung über das Naturschutzgebiet "Hallig Süderoog" Vom 28. Juli 1977 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 4Nr.

1 Pflanzen einbringt oder entnimmt, Pflanzenbestände beschädigt oder vernichtet, 2.

§ 4Nr.

2 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt, 3.

§ 4Nr.

3 Bodenbestandteile abbaut oder die Bodengestalt der Hallig auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher und landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet, 4.

§ 4Nr.

4 Sprengungen, Grabungen oder Bohrungen vornimmt, 5.

§ 4Nr.

5 Bild- und Schrifttafeln anbringt, ausgenommen landfeste Schiffahrtszeichen und amtliche Hinweis- und Warntafeln, 6.

§ 4Nr.

6 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, 7.

§ 4Nr.

7 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 8.

§ 4Nr.

8 zeltet oder in Zelten ein- oder zweimal übernachtet oder 9.

§ 4Nr.

9 Feuer macht. zur Einzelansicht § 6 § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 7

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