Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) Vom 13. Dezember 2019 § 19 Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, lä
ndliche Räume und Integration
(1)Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 685.000 Euro abzugeben.
(2)Der Überschuss der Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer (Titel 1101 - 059 01) über die Ausgaben gemäß § 23 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ist bei Titel 0405 - 883 61 TG 61 - Zuweisungen an Kreise und Gemeinden für Investitionen - zu übertragen.
(3)Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Abschiebungshaft erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, sowie Planstellen und Stellen auszubringen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(4)Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Investitionsbank mit der Umsetzung eines Wohnungsbauprogrammes für Menschen mit geringem Einkommen zur Schaffung von 5.000 Wohnungen zu beauftragen und der Investitionsbank die Erstattung der aus der Refinanzierung entstehenden Zinsen zuzusagen.
(5)Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration darf sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der Investitionsbank verpflichten, Darlehen, die die Investitionsbank ab dem 1. Januar 2016 im Zusammenhang mit dem Wohnungsbauprogramm für Menschen mit geringem Einkommen zur Schaffung von 5.000 Wohnungen gewährt, auf Anforderung der Investitionsbank zum Nennwert zu übernehmen.
(6)Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration im Zusammenhang mit der Aufnahme von Personengruppen aus dem Ausland im Rahmen humanitärer Aufnahmeprogramme erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.
(7)Das Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, bei gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) finanzierten Maßnahmen Zusagen in Höhe der jeweils vorgesehenen EU-Fördermittel zu machen oder entsprechende Zahlungen zu leisten, soweit diese im Rahmen der bestehenden Ausgabeermächtigungen eingelöst werden können. Diese Ermächtigung gilt für folgendes gemeinsam mit der EU finanzierte Programm: Programm des Landes Schleswig-Holstein zur Entwicklung des ländlichen Raumes nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 S. 487, zuletzt ber. 2016 ABl. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/288 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2019 (ABl. L 53 S. 14), sowie des Folgeprogramms auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
(8)Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck, Brunsbüttel und Flensburg Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung und Verletztenversorgung in den Küstengewässern und auf Anforderung entsprechende Aufgaben auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Es darf zu diesem Zweck Verpflichtungen auch gegenüber anderen Stellen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung, Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Organisation und Koordination, Haftungsrisiken sowie Absicherung der Unfallrisiken gegen Deckung eingehen. Es darf den Städten und anderen Stellen Kostenübernahme für den Einsatzfall gegen Deckung zusagen.
(9)Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit der Stadt Fehmarn einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Kostenübernahme des Landes Schleswig-Holstein für die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes im Bereich einer Festen Fehmarnbelt-Querung abzuschließen. Die Kostenübernahme darf bis zu der Höhe des durch das von der Stadt Fehmarn beauftragte Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Feuerwehrwesens vom 9. September 2019 festgestellten Bedarfs zugesagt werden. Der Vertrag darf darüber hinaus eine Anpassung an zum Zeitpunkt der Geltendmachung nachgewiesene Kostensteigerungen, auch aufgrund erhöhter Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz, vorsehen. Zur Umsetzung des Vertrages kann das Finanzministerium erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der notwendigen Haushaltsvermerke einrichten oder ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vornehmen, wenn und soweit die Finanzierung dieser Maßnahmen gedeckt ist.
(10)Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration bei Einrichtung des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten als zentrale Ausländerbehörde gemäß § 71 Absatz 1 Satz 5 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes vom
- August 2019 (BGBl. I S. 1307), erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie Planstellen und Stellen auszubringen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2019, 584; 2020, 34, 135 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002DA3NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HG_SH_!_19