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§ 3 eGBRStVtrG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Inkrafttreten Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektr

Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Be

Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag - eGBRStVtr) und zur Aufhebung eines Landtagsbeschlusses vom

  1. September 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag - eGBRStVtr) und zur Aufhebung eines Landtagsbeschlusses vom
  2. September 2021 15.10.2021 Eingangsformel 15.10.2021 § 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag 17.11.2023 § 2 - Aufhebung eines Landtagsbeschlusses 15.10.2021 § 3 - Inkrafttreten 15.10.2021 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Zustimmung zum Staatsvertrag

(1)Dem am 18. Januar 2021 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag - eGBRStVtr) wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist vom Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.

§ 1

§ 2 Aufhebung eines Landtagsbeschlusses Der Gesetzesbeschluss des Landtages vom 18. Juni 2021 zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters (eGBR) als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag - eGBRStVtr) sowie zur Änderung des Heilberufekammergesetzes (Drucksachen 19/2949 und 19/3092) wird aufgehoben und ist nicht zu verkünden.

§ 2

§ 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.