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§ 3 SondVermSchul/KitaG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Stellung im Rechtsverkehr Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Energetische San

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Energetische Sanierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen Vom 13. Dezember 2012 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Energetische Sanierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen vom

  1. Dezember 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Energetische Sanierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen vom
  2. Dezember 2012 20.12.2012 § 1 - Errichtung 20.12.2012 § 2 - Zweck des Sondervermögens 17.11.2023 § 3 - Stellung im Rechtsverkehr 20.12.2012 § 4 - Verwaltung 17.11.2023 § 5 - Finanzierung 20.12.2012 § 6 - Auflösung des Sondervermögens 20.12.2012 § 1 Errichtung Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Energetische Sanierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen“ ein zweckgebundenes Sondervermögen.

§ 1§ 2 Zweck des Sondervermögens

(1)Das Sondervermögen dient der Förderung von Investitionen in die energetische Sanierung und Optimierung kommunaler Schulgebäude und Kindertageseinrichtungen. Hiermit soll eine dauerhafte Absenkung der laufenden Bewirtschaftungskosten für diese Gebäude und damit eine strukturelle Entlastung der kommunalen Haushalte erreicht werden.
(2)Eine Förderung von Maßnahmen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn sie sich auf Gebäude bezieht, deren längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen vorgesehen ist.
(3)Maßnahmen, die aus Mitteln des Sondervermögens gefördert werden, dürfen gemeinsam mit anderen baulichen Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Verwendung der Mittel des Sondervermögens entsprechend der Vorgaben der Absätze 1 und 2 jederzeit nachvollziehbar bleibt.
(4)Einzelheiten regelt das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Finanzministerium durch Richtlinien.

§ 2§ 3 Stellung im Rechtsverkehr Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.

Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 3§ 4 Verwaltung

(1)Das Sondervermögen wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe gesonderter Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 IBG im Auftrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung verwaltet. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein kann auch mit der Abwicklung der Förderung beauftragt werden. Die Kosten der Verwaltung des Sondervermögens sowie die Kosten der Abwicklung der Förderung und sonstige Umsetzungskosten sind vorrangig aus den Erträgen der verzinslichen Anlage der Mittel zu decken; im Übrigen trägt das Land diese Kosten.
(2)Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens darzustellen sind. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(3)Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres erstellt das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung eine Jahresrechnung für das Sondervermögen, in der der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

§ 4

§ 5 Finanzierung Zur Begründung des Sondervermögens führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein einen Betrag in Höhe von 11,5 Millionen Euro bis zum 31. Dezember 2012 zu. Erträge aus der verzinslichen Anlage der Mittel fließen dem Sondervermögen zu, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Aufgabenübertragungsvertrags und der weiteren Umsetzungskosten benötigt werden.

§ 5

§ 6 Auflösung des Sondervermögens Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn die vorhandenen Mittel vollständig ausgezahlt wurden.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.