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Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen * Zum 13.08.202

Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen 08.06.2012 Eingangsformel 08.06.2012 Artikel 1 08.06.2012 Artikel 2 08.06.2012 Artikel 3 08.06.2012 Artikel 4 08.06.2012 Artikel 5 08.06.2012 Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz, Gleichstellung und Integration, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Senatorin für Justiz und Gleichstellung, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:

Eingangsformel Artikel 1 Die in § 120 Abs. 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom

  1. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, ber. S. 2800), bezeichneten Aufgaben werden dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein übertragen. Dies gilt auch für Erweiterungen des in Satz 1 genannten Aufgabenbereichs durch künftiges Bundesrecht.

Artikel 1

Artikel 2 Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg in Strafsachen, für die das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg aufgrund von Artikel 1 zuständig ist, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann sie, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet ist, von dem Land Schleswig-Holstein Erstattung verlangen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in einem Verwaltungsabkommen geregelt.

Artikel 2

Artikel 3 Ist beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die öffentliche Klage beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht erhoben, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel 3Artikel 4 Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.

Er tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 4

Artikel 5 Der Staatsvertrag kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Artikel 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.