Obsah (4)
§ 1§ 2§ 2a§ 3verordnung über die zuständigen Behörden zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Ausbildungsförderungszuständigkeitsverordnung -BAföGZustVO-) Vom 22. Dezember 1975 Zum 13.08.2026 akt
Landesverordnung über die zuständigen Behörden zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Ausbildungsförderungszuständigkeitsverordnung - BAföGZustVO -) vom
- Dezember 1975 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die zuständigen Behörden zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Ausbildungsförderungszuständigkeitsverordnung - BAföGZustVO -) vom
- Dezember 1975 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 17.11.2023 § 2 01.01.2003 § 2a 17.11.2023 § 3 01.01.2003 Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
- August 1971 (BGBl. I S. 1409), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 1975 (BGBl. I S. 2081), verordnet die Landesregierung:
Eingangsformel § 1 Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 und § 42 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. Es nimmt ferner die Aufgaben des Landesamtes für Ausbildungsförderung (§ 40 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) wahr.
§ 1§ 2
(1)Zuständige Behörden nach § 40 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte.
(2)Zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist für Auszubildende, die eine in Schleswig-Holstein gelegene Hochschule besuchen, das Studentenwerk Schleswig-Holstein.
(3)Zuständige Behörde nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Studentenwerk Schleswig-Holstein.
§ 2
§ 2a Zuständige Behörde für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom
- Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439) ist das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde für
- das Justizprüfungsamt beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht das Ministerium für Justiz und Gesundheit,
- die Prüfungsstelle für den Fachbereich Steuerverwaltung an der Verwaltungsfachhochschule das Finanzministerium,
- das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie sowie für den Ausschuß für die Zahnärztliche Prüfung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung,
- die Prüfungsstellen für Hochschulprüfungen die Präsidien der wissenschaftlichen Hochschulen und der Musikhochschule und
- die Prüfungsämter für die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung und Polizei an der Verwaltungsfachhochschule der Verwaltungsrat des Ausbildungszentrums für Verwaltung.
§ 2a§ 3
(1)Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
(2)Die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom
- September 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 432) tritt mit Ablauf des
- Dezember 1975 außer Kraft.
§ 3