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§ 2a BAföGZustVO Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über die zuständigen Behörden zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Obsah (4)§ 1§ 2§ 2a§ 3

verordnung über die zuständigen Behörden zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Ausbildungsförderungszuständigkeitsverordnung -BAföGZustVO-) Vom 22. Dezember 1975 Zum 13.08.2026 akt

Landesverordnung über die zuständigen Behörden zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Ausbildungsförderungszuständigkeitsverordnung - BAföGZustVO -) vom

  1. Dezember 1975 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die zuständigen Behörden zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Ausbildungsförderungszuständigkeitsverordnung - BAföGZustVO -) vom
  2. Dezember 1975 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 17.11.2023 § 2 01.01.2003 § 2a 17.11.2023 § 3 01.01.2003 Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
  3. August 1971 (BGBl. I S. 1409), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Juli 1975 (BGBl. I S. 2081), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 und § 42 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. Es nimmt ferner die Aufgaben des Landesamtes für Ausbildungsförderung (§ 40 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) wahr.

§ 1§ 2

(1)Zuständige Behörden nach § 40 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte.
(2)Zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist für Auszubildende, die eine in Schleswig-Holstein gelegene Hochschule besuchen, das Studentenwerk Schleswig-Holstein.
(3)Zuständige Behörde nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Studentenwerk Schleswig-Holstein.

§ 2

§ 2a Zuständige Behörde für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom

  1. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439) ist das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde für
  2. das Justizprüfungsamt beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht das Ministerium für Justiz und Gesundheit,
  3. die Prüfungsstelle für den Fachbereich Steuerverwaltung an der Verwaltungsfachhochschule das Finanzministerium,
  4. das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie sowie für den Ausschuß für die Zahnärztliche Prüfung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung,
  5. die Prüfungsstellen für Hochschulprüfungen die Präsidien der wissenschaftlichen Hochschulen und der Musikhochschule und
  6. die Prüfungsämter für die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung und Polizei an der Verwaltungsfachhochschule der Verwaltungsrat des Ausbildungszentrums für Verwaltung.

§ 2a§ 3

(1)Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
(2)Die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom
  1. September 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 432) tritt mit Ablauf des
  2. Dezember 1975 außer Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.