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§ 4 FoVGDV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Pflichten der Waldbesitzenden Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 13.

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes Vom 13. September 2003 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom

  1. September 2003 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom
  2. September 2003 01.10.2003 Eingangsformel 01.10.2003 § 1 - Zuständigkeit des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz 17.11.2023 § 2 - Gutachterausschuss 17.11.2023 § 3 - Pflichten der Waldbesitzenden 22.12.2012 § 4 - Ernte von Zierzapfen 17.11.2023 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 22.12.2012 § 6 - Inkrafttreten 22.12.2012 Anlage 1 22.12.2012 Aufgrund § 7 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom
  3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) und § 28 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes, beide in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des forstlichen Vermehrungsgutrechtes vom
  4. August 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:

Eingangsformel § 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

(1)Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz ist zuständige Landesstelle für
  1. die Zulassung von forstlichem Vermehrungsgut nach § 4 Abs. 4 FoVG,
  2. den Widerruf der Zulassung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 FoVG,
  3. die Bestellung des Gutachterausschusses zur Beratung bei der Durchführung der Vorschriften über die Zulassung nach § 4 Abs. 6 FoVG,
  4. die Zuordnung der Zulassungseinheiten nach § 5 Abs. 2 FoVG.
(2)Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz, Kontrollstelle für forstliches Saat- und Pflanzgut, ist die zuständige Landesstelle für
  1. die Führung des Registers nach § 6 Abs. 1 FoVG,
  2. die Entgegennahme der Anzeige der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FoVG,
  3. die Ausstellung des Stammzertifikats und die Führung der Liste der erzeugten Partien nach § 8 Abs. 2 FoVG,
  4. die Ausstellung eines neuen Stammzertifikats für gemischte Partien nach § 9 Abs. 2 FoVG,
  5. die Ausstellung eines neuen Stammzertifikats oder Herkunfts- oder Identitätszertifikats für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, nach § 16 Abs. 2 FoVG,
  6. die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FoVG und Information der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über den Wechsel der verantwortlichen Person nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FoVG und über die Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebs eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 1 Satz 3 FoVG,
  7. die Gestattung der Führung gemeinsamer Bücher einheitlich geführter Betriebe einer Inhaberin oder eines Inhabers nach § 17 Abs. 2 FoVG,
  8. die Entgegennahme der Anzeige der Erzeugung, des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, nach § 17 Abs. 3 FoVG,
  9. das vollständige oder teilweise Untersagen der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 FoVG,
  10. die Entgegennahme weitergehender Meldungen über die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut nach § 17 Abs. 6 FoVG,
  11. die Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 1 bis 5 FoVG,
  12. die Unterwerfung einzelner Partien weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden unter eine amtliche Kontrolle nach § 18 Abs. 7 FoVG,
  13. die unmittelbare Amtshilfe gegenüber den amtlichen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG nach § 20 Abs. 2 FoVG,
  14. die Mitteilung bestimmter Angaben nach § 20 Abs. 3 FoVG,
  15. für die Entgegennahme der Anzeige und die Weiterleitung der Informationen an die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft nach § 7 der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung vom
  16. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4711). Die Kontrollstelle kann die untere Forstbehörde mit der Ausstellung des Stammzertifikats beauftragen.

§ 1§ 2 Gutachterausschuss

(1)Der Gutachterausschuss setzt sich zusammen aus:
  1. einer Vertretung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz als vorsitzendem Mitglied,
  2. einer Vertretung der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe auf Vorschlag des Verbandes Deutscher Forstbaumschulen, Landesverband Schleswig-Holstein,
  3. einer Vertretung des nichtstaatlichen Waldbesitzes auf Vorschlag des Schleswig-Holsteinischen Waldbesitzerverbandes,
  4. einer Vertretung der Kontrollstelle für forstliches Saat- und Pflanzgut.
(2)Die Tätigkeit im Gutachterausschuss erfolgt ehrenamtlich. Die Entschädigung erfolgt nach den Regelungen der Entschädigungsverordnung vom 24. Januar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 7). Die Einberufung erfolgt bei Bedarf durch das vorsitzende Mitglied oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern.

§ 2§ 3 Pflichten der Waldbesitzenden

(1)Die Wald- oder Baumbesitzenden haben der Kontrollstelle jede Erntemaßnahme rechtzeitig vor ihrem Beginn anzuzeigen.
(2)Das dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegende Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzenden oder von Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.
(3)Für jede Erzeugungsmaßnahme ist durch die Wald- oder Baumbesitzenden oder die Forstbetriebsgemeinschaft eine Sammelstelle einzurichten, über die alles forstliche Vermehrungsgut nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsort und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort zu leiten ist. Die Erzeugung vom Ausgangsmaterial ist in einem Sammelbuch nach dem Muster der Anlage 1 zu dokumentieren. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3

§ 4 Ernte von Zierzapfen Zapfen der aufgeführten Baumarten zur Verwendung als Zierzapfen dürfen nur zu folgenden Zeiten geerntet werden:

  1. Zapfen der Europäischen und Japanischen Lärche und der Schwarz- und Grauerle vom
  2. Mai bis
  3. Juli,
  4. Zapfen der Douglasie vom
  5. Oktober bis zum
  6. Mai,
  7. Zapfen der übrigen dem FoVG unterliegenden Nadelbaumarten vom
  8. April bis zum
  9. September. In begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz die Beerntung außerhalb der Beerntungszeiten genehmigen.

§ 4§ 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 13 Fo

VG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 die Ernte von Vermehrungsgut nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 die Ernte nicht beaufsichtigt,
  3. entgegen § 3 Abs. 3 Vermehrungsgut nicht über eine Sammelstelle leitet oder kein Sammelbuch führt,
  4. entgegen § 4 Zierzapfen außerhalb der aufgeführten Zeiten erntet.

§ 5§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut vom
  2. April 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 132),
  3. Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom
  4. August 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. 278),

§ 6Anlage 1 zu § 3 Abs.

3 Seite: ___ Sammelbuch Forstamt: ___ Försterei/ Sammelstelle: ___ Wald- oder Sammelstellenleitung: Baumbesitzende/r: ___ (Name) ___ (Name) Baumart: ___ Erntebestand (Abt./ Uabt. / Ufl.): ___ Registernummer: ___ Bucheckern [] Eicheln [] Zapfen [] Flügelsamen [] Rohsaatgut [] Früchte [] Kerne [] Tag der Sammlung Name und Wohnort der Sammlerin / des Sammlers Masse (kg) Unterschrift (Sammlerin / Sammler) Bemerkungen Bermerkungen: Datum: ___ Unterschrift Sammelstellenleitung: ___ (Für jede Baumart/ Registernummer ist ein getrenntes Sammelbuch zu führen)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.