Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines kameralen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Kameral - GemHVO-Kameral) Vom 2. Dezember 2019 § 2 Bestandteile des Haushaltsplanes, Anlagen
(1)Der Haushaltsplan besteht aus
- dem Gesamtplan,
- den Einzelplänen des Verwaltungshaushaltes und des Vermögenshaushaltes,
- den Sammelnachweisen,
- dem Stellenplan.
(2)Dem Haushaltsplan sind beizufügen
- der Vorbericht,
- der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
- eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben,
- eine Übersicht über die nach § 15 Absatz 2 gebildeten Budgets unter Angabe der den einzelnen Budgets zugeordneten Einnahmen und Ausgaben nach Abschnitten und Unterabschnitten,
- die Hebesatzsatzung, soweit die Gemeinde eine solche Satzung beschlossen hat,
- die Wirtschaftspläne der Sondervermögen der Gemeinde, für die Sonderrechnungen geführt werden und in der Haushaltssatzung Festsetzungen erfolgen.
(3)Dem Haushaltsplan sollen beigefügt werden
- die neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen der Gemeinde, für die Sonderrechnungen geführt werden und in der Haushaltssatzung Festsetzungen erfolgen,
- die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der anderen Sondervermögen der Gemeinde und der Treuhandvermögen nach § 98 der Gemeindeordnung , für die Sonderrechnungen geführt werden,
- die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Gesellschaften, an denen die Gemeinde, auch mittelbar, mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; die Anlage kann auf den Erfolgsplan, den Vermögensplan und den Finanzplan sowie auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt werden,
- die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Kommunalunternehmen nach § 106a der Gemeindeordnung , die von der Gemeinde getragen werden; die Anlage kann auf den Erfolgsplan, den Vermögensplan und den Finanzplan sowie auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt werden,
- die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 Prozent beigetragen hat; die Anlage kann auf den Erfolgsplan, den Vermögensplan und den Finanzplan sowie auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt werden,
- die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der anderen Anstalten, die von der Gemeinde getragen werden, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Sparkassen; die Anlage kann auf den Erfolgsplan, den Vermögensplan und den Finanzplan sowie auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt werden. Soweit Wirtschaftspläne und neueste Jahresabschlüsse nach Satz 1 bei Beratung über den Haushaltsplan noch nicht vorliegen, sind sie nach Vorliegen unverzüglich der Gemeindevertretung zuzuleiten und dem nächsten Nachtragshaushaltsplan oder dem Haushaltsplan des nächsten Jahres als Anlage beizufügen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2019, 623 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002DE1NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemHVO_SH_!_2