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§ 44 GemHVO-Kameral Landesnorm Schleswig-Holstein - Begriffsbestimmungen Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines kameralen Haushalt

Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines kameralen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Kameral - GemHVO-Kameral) Vom 2. Dezember 2019 § 44 Begriffsbestimmungen Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen: 1. Anlagevermögen die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen, im Einzelnen:

  1. a)Grundstücke,
  2. b)bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
  3. c)dingliche und sonstige vermögenswerte Rechte,
  4. d)Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zweck der Beteiligung erworben hat,
  5. e)Forderungen aus Darlehen, mit Ausnahme rückzahlbarer Hilfen im sozialen Bereich, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushaltes in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat,
  6. f)Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen,
  7. g)das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital, 2. aufgewandtes Kapital das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Wertansätze unter Berücksichtigung der Abschreibungen), 3. außerplanmäßige Ausgaben Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsreste verfügbar sind, 4. Baumaßnahmen die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient, 5. durchlaufende Gelder Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden, 6. Erlass Verzicht auf einen Anspruch, 7. Fehlbetrag der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll-Einnahmen, 8. freier Finanzspielraum der Teil der Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt, der für die Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zur Verfügung steht, 9. fremde Mittel die in § 12 Nummer 2 und 3 genannten Beträge, 10. Geldanlage der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestandes oder aus den Rücklagen zugewiesenen Mitteln, 11. Haushaltsreste Einnahme- und Ausgabemittel, die in das folgende Jahr übertragen werden, 12. Haushaltsvermerke einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplanes (zum Beispiel Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, ku- und kw-Vermerke, Sperrvermerke), 13. innere Darlehen die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln
  8. a)der Sonderrücklagen,
  9. b)der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt, 14. Investitionen Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, 15. Investitionsförderungsmaßnahmen Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung, 16. Ist-Ausgaben die Ausgaben der Kasse, 17. Ist-Einnahmen die Einnahmen der Kasse, 18. Kassenreste die Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste) oder die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind, 19. Kredite das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital sowie innere Darlehen mit Ausnahme der Kassenkredite, 20. Niederschlagung die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst, 21. Rückstellungen Ausgaben kostenrechnender Einrichtungen, die den Gebührenanteilen entsprechen, die für später entstehende Kosten in die Gebühren eingerechnet worden sind, 22. Schulden Zahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten, 23. Soll-Ausgaben die bis zum Abschlusstag zu leistenden und aufgrund von Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben, 24. Soll-Einnahmen die bis zum Abschlusstag fälligen oder über den Abschlusstag hinaus gestundeten, aufgrund von Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge, 25. Tilgung von Krediten
  10. a)Ordentliche Tilgung die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,
  11. b)Außerordentliche Tilgung die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung, 26. überplanmäßige Ausgaben Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltsausgabereste übersteigen, 27. Überschuss der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Einnahmen des Vermögenshaushaltes in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 21 Absatz 2 genannten Zwecke, für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt und für die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen Rücklage übersteigen, 28. Überschuss von Teilabschlüssen der Betrag, um den die Einnahmen die Ausgaben eines Teilabschlusses übersteigen; in der Haushaltsrechnung unter Berücksichtigung der Haushaltsreste, 29. Umschuldung die Ablösung von Krediten durch andere Kredite, 30. Verfügungsmittel Beträge, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen, 31. Vorjahr das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr, 32. Vorschüsse und Verwahrgelder die in § 28 genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder, 33. Zuschussbedarf von Teilabschlüssen der Betrag, um den die Ausgaben die Einnahmen eines Teilabschlusses übersteigen; in der Haushaltsrechnung unter Berücksichtigung der Haushaltsreste. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2019, 623 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002DE1NN00000000059 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemHVO_SH_!_44

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