Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018) Vom 21. Februar 2018 § 25 Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Euro
pa, Verbraucherschutz und Gleichstellung
(1)Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Unterbringung und Betreuung der Sicherungsverwahrten sowie der Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Einzelplan 09 und Einzelplan 12 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(2)Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Aufgabenübertragungsverträge mit der Investitionsbank gemäß § 8 des Investitionsbankgesetzes vom
- Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
- Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom
- April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), zur Übertragung der verwaltungsmäßigen Durchführung der EU-Förderprogramme der „Europäischen Territorialen Zusammenarbeit“ (INTERREG) abzuschließen. Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung wird des Weiteren ermächtigt, gegenüber der EU Gewährleistungen für die Beteiligung von Partnern aus Schleswig-Holstein an den Förderprogrammen der „Europäischen Territorialen Zusammenarbeit“ bis zu einem Betrag von 15 000 000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(3)Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der stationären Versorgung und der Behandlung psychisch erkrankter Gefangener in Kliniken für forensische Psychiatrie auf Antrag des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung die erforderlichen Titel mit den entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(4)Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zusätzliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zu tätigen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme im Einzelplan 09 gesichert ist. Hierzu wird das Finanzministerium ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2018, 30, ber. 129 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002DF7NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HG_SH_!_25