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§ 19 HG SH 2017 Landesnorm Schleswig-Holstein - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten Gesetz

Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) Vom 14. Dezember 2016 § 19 Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und

Bundesangelegenheiten

(1)Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 620 000 Euro abzugeben.
(2)Der Überschuss der Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer (Titel 1101 - 059 01) über die Ausgaben gemäß § 23 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ist bei Titel 0405 - 883 61 TG 61 - Zuweisungen an Kreise und Gemeinden für Investitionen - zu übertragen.
(3)Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Abschiebungshaft erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(4)Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Investitionsbank mit der Umsetzung eines Wohnungsbauprogrammes für Menschen mit geringem Einkommen zur Schaffung von 5 000 Wohnungen zu beauftragen und der Investitionsbank die Erstattung der aus der Refinanzierung entstehenden Zinsen zuzusagen.
(5)Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten darf sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der Investitionsbank verpflichten, Darlehen, die die Investitionsbank ab dem 1. Januar 2016 im Zusammenhang mit dem Wohnungsbauprogramm für Menschen mit geringem Einkommen zur Schaffung von 5 000 Wohnungen gewährt, auf Anforderung der Investitionsbank zum Nennwert zu übernehmen.
(6)Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Jesidinnen aus dem Nordirak erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 972 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002DF8NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HG_SH_!_19

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.