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§ 1 WestSpätNatSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wester-Spätinge" vom 9. Februar 1978 gültig ab: 17.

verordnung über das Naturschutzgebiet "Wester-Spätinge" Vom 9. Februar 1978 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 4Nr.

1 das Naturschutzgebiet ohne amtlichen Ausweis des Landrates des Kreises Nordfriesland als untere Landschaftspflegebehörde betritt, 2.

§ 4Nr.

2 Pflanzen einbringt, entnimmt, beschädigt oder vernichtet, 3.

§ 4Nr.

3 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt. 4.

§ 4Nr.

4 Bodenbestandteile abbaut oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet, 5.

§ 4Nr.

5 eine landwirtschaftliche Nutzung einschließlich landeskultureller Vorhaben und landwirtschaftlicher Folgemaßnahmen auf den Flächen ausübt, die vom Kreis Nordfriesland mit öffentlichen Mitteln für Zwecke des Naturschutzes angekauft worden sind, 6.

§ 4Nr.

6 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, 7.

§ 4Nr.

7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen landfeste Schiffahrtszeichen und amtliche Hinweis- und Warntafeln, 8.

§ 4Nr.

8 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, 9.

§ 4Nr.

9 aufforstet, 10.

§ 4Nr.

10 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 11.

§ 4Nr.

11 zeltet oder in Zelten übernachtet oder 12.

§ 4Nr.

12 Feuer macht. zur Einzelansicht § 6 § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 7 Anlage: Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/969c7558-77dd-4caf-8372-207f9a87c24a-791-4-19+anlage.pdf zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.