← Deutschland

WeißMoorNatSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage: Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Weißes Moor" vom 3. April 1979 Textnachweis ab:

verordnung über das Naturschutzgebiet "Weißes Moor" Vom 3. April 1979 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 4Nr.

1 das Naturschutzgebiet betritt, 2.

§ 4Nr.

2 Pflanzen einbringt, entnimmt, beschädigt oder vernichtet, 3.

§ 4Nr.

3 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt, 4.

§ 4Nr.

4 Bodenbestandteile, insbesondere Torf, abbaut, Bodenbestandteile einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung sammelt, beschädigt oder verunstaltet, 5.

§ 4Nr.

5 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, 6.

§ 4Nr.

6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche Hinweis- und Warntafeln, 7.

§ 4Nr.

7 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, 8.

§ 4Nr.

8 Erstaufforstungen vornimmt, 9.

§ 4Nr.

9 weitere Entwässerungen durch zusätzliche Entwässerungsanlagen durchführt, 10.

§ 4Nr.

10 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 11.

§ 4Nr.

11 zeltet oder in Zelten übernachtet, 12.

§ 4Nr.

12 Feuer macht oder 13.

§ 4Nr.

13 angelt. zur Einzelansicht § 6 § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 7 Anlage: Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/2192b58a-c2ae-4ce1-92a0-66b63a91a0c2-791-4-28+anlage.pdf zur Einzelansicht

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.