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§ 1 NielönnNatSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nielönn/Sylt" vom 5. März 1979 Textnachweis ab: 01.0

verordnung über das Naturschutzgebiet "Nielönn/Sylt" Vom 5. März 1979 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 4Nr.

1 das Naturschutzgebiet betritt, 2.

§ 4Nr.

2 im Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten und von der unteren Landschaftspflegebehörde genehmigten Reitwege reitet, 3.

§ 4Nr.

3 Pflanzen einbringt oder entnimmt, beschädigt oder vernichtet, 4.

§ 4Nr.

4 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt, 5.

§ 4Nr.

5 Bodenbestandteile entnimmt oder einbringt oder die Bodengestalt, die Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet, 6.

§ 4Nr.

6 Kultivierungs- oder Entwässerungsmaßnahmen durchführt, 7.

§ 4Nr.

7 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, 8.

§ 4Nr.

8 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, 9.

§ 4Nr.

9 aufforstet, 10.

§ 4Nr.

10 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche Hinweis- und Warntafeln, 11.

§ 4Nr.

11 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 12.

§ 4Nr.

12 zeltet oder in Zelten übernachtet oder 13.

§ 4Nr.

13 Feuer macht. zur Einzelansicht § 6 § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 7 Anlage: Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/0bceff6f-acfd-4e98-a249-1be46a8ba960-791-4-27+anlage.pdf zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.