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MittStockSeeNatSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Mittlerer Stocksee und Umgebung" vom 3. April 1974

verordnung über das Naturschutzgebiet "Mittlerer Stocksee und Umgebung" Vom 3. April 1974 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 4Nr.

1 Pflanzen einbringt, entnimmt oder auf andere Weise beschädigt, 2.

§ 4Nr.

2 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt, 3.

§ 4Nr.

3 Bodenvertiefungen ausfüllt oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserfläche auf andere Weise verändert oder beschädigt, 4.

§ 4Nr.

4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, 5.

§ 4Nr.

5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, 6.

§ 4Nr.

6 aufforstet, 7.

§ 4Nr.

7 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, 8.

§ 4Nr.

8 sonstige Eingriffe nach § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 9.

§ 4Nr.

9 zeltet oder in Zelten ein- oder zweimal übernachtet, 10.

§ 4Nr.

10 Feuer macht oder 11.

§ 4Nr.

11 die Wasserfläche mit Motorbooten befährt. zur Einzelansicht § 6 § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 7 Anlage: Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/b5bd227b-2498-4c98-92fe-aab1cb1a5c1a-791-4-6+anlage.pdf zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.