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MittStockSeeNatSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage: Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Mittlerer Stocksee und Umgebung" vom 3. Apr

verordnung über das Naturschutzgebiet "Mittlerer Stocksee und Umgebung" Vom 3. April 1974 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 4Nr.

1 Pflanzen einbringt, entnimmt oder auf andere Weise beschädigt, 2.

§ 4Nr.

2 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt, 3.

§ 4Nr.

3 Bodenvertiefungen ausfüllt oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserfläche auf andere Weise verändert oder beschädigt, 4.

§ 4Nr.

4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, 5.

§ 4Nr.

5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, 6.

§ 4Nr.

6 aufforstet, 7.

§ 4Nr.

7 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, 8.

§ 4Nr.

8 sonstige Eingriffe nach § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 9.

§ 4Nr.

9 zeltet oder in Zelten ein- oder zweimal übernachtet, 10.

§ 4Nr.

10 Feuer macht oder 11.

§ 4Nr.

11 die Wasserfläche mit Motorbooten befährt. zur Einzelansicht § 6 § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 7 Anlage: Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/b5bd227b-2498-4c98-92fe-aab1cb1a5c1a-791-4-6+anlage.pdf zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.