1 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet fährt oder reitet, 2.
2 Pflanzen einbringt, entnimmt, beschädigt oder vernichtet, 3.
3 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt, 4.
4 Bodenbestandteile abbaut oder die Bodengestalt, die Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet, 5.
5 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, 6.
6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche Hinweis- und Warntafeln, 7.
7 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, 8.
8 aufforstet, 9.
9 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 10.
10 zeltet oder in Zelten übernachtet oder 11.
11 Feuer macht. zur Einzelansicht § 6 § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 7 Anlage: Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/1c2085de-f284-46ab-b8be-17b7266da9df-791-4-21+anlage.pdf zur Einzelansicht
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.