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§ 2 BrennMoorNatSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Brenner Moor" vom 20. Oktober 1978 gültig ab: 26.0

verordnung über das Naturschutzgebiet "Brenner Moor" Vom 20. Oktober 1978 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 4Nr.

1 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet fährt oder reitet, 2.

§ 4Nr.

2 Pflanzen einbringt, entnimmt, beschädigt oder vernichtet, 3.

§ 4Nr.

3 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt, 4.

§ 4Nr.

4 Bodenbestandteile abbaut oder die Bodengestalt, die Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet, 5.

§ 4Nr.

5 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, 6.

§ 4Nr.

6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche Hinweis- und Warntafeln, 7.

§ 4Nr.

7 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, 8.

§ 4Nr.

8 aufforstet, 9.

§ 4Nr.

9 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 10.

§ 4Nr.

10 zeltet oder in Zelten übernachtet oder 11.

§ 4Nr.

11 Feuer macht. zur Einzelansicht § 6 § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 7 Anlage: Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/1c2085de-f284-46ab-b8be-17b7266da9df-791-4-21+anlage.pdf zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.