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§ 5 BradHeideNatSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Braderuper Heide/Sylt" vom 5. März 1979 Textnachwe

verordnung über das Naturschutzgebiet "Braderuper Heide/Sylt" Vom 5. März 1979 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 4Nr.

1 die Heideflächen außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt, 2.

§ 4Nr.

22 im Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten und von der unteren Landschaftspflegebehörde genehmigten Reitwege reitet, 3.

§ 4Nr.

3 Pflanzen einbringt oder entnimmt, beschädigt oder vernichtet. 4.

§ 4Nr.

4 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven. Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt, 5.

§ 4Nr.

5 Bodenbestandteile entnimmt oder einbringt oder die Bodengestalt, die Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet, 6.

§ 4Nr.

6 Kultivierungs- oder Entwässerungsmaßnahmen durchführt, 7.

§ 4Nr.

7 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, 8.

§ 4Nr.

8 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet. 9.

§ 4Nr.

9 aufforstet, 10.

§ 4Nr.

10 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche Hinweis- und Warntafeln, 11.

§ 4Nr.

11 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 12.

§ 4Nr.

12 zeltet oder in Zelten übernachtet oder 13.

§ 4Nr.

13 Feuer macht. zur Einzelansicht § 6 § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in der Gemeinde Kampen auf Sylt, Kreis Südtondern, vom 10. Januar 1957 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 27), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft. zur Einzelansicht § 7 Anlage: Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/b30eb5ab-2fcd-41f1-be6f-18f76b0356a1-791-4-25+anlage.pdf zur Einzelansicht

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