1 die Heideflächen außerhalb der gekennzeichneten Wege und die Dünen außerhalb der Bohlenwege betritt, 2.
2 im Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten und von der unteren Landschaftspflegebehörde genehmigten Reitwege reitet, 3.
3 Pflanzen einbringt oder entnimmt, beschädigt oder vernichtet, 4.
4 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt, 5.
5 Bodenbestandteile entnimmt oder einbringt oder die Bodengestalt, die Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet, 6.
6 Kultivierungs- oder Entwässerungsmaßnahmen durchführt, 7.
7 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, 8.
8 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, 9.
9 aufforstet, 10.
10 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche Hinweis- und Warntafeln, 11.
11 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt, 12.
12 zeltet oder in Zelten übernachtet oder 13.
13 Feuer macht. zur Einzelansicht § 6 § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles im Landkreis Südtondern vom 9. Dezember 1955 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 306), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft. zur Einzelansicht § 7 Anlage: Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/b18eda21-a604-4391-9135-1d354c05a779-791-4-26+anlage.pdf zur Einzelansicht
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.