Landesverordnung über den Denkmalbereich "Eisenbahnersiedlung Quellental" vom 11 Juli 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über den Denkmalbereich "Eisenbahnersiedlung Quellental" vom 11 Juli 2001 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 - Festlegung als Denkmalbereich 17.11.2023 § 2 - Geltungsbereich 01.01.2003 § 3 - Schutzgegenstand 01.01.2003 § 4 - Schutzzweck 01.01.2003 § 5 - Genehmigungspflichtige Veränderungen 01.01.2003 § 6 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2003 § 7 - Inkrafttreten 01.01.2003 Anlage 01.01.2003 Aufgrund des § 5 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676 ber. 1997 S. 360) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
Eingangsformel § 1 Festlegung als Denkmalbereich
§ 3 Schutzgegenstand Die Eisenbahnersiedlung Quellental besteht aus sieben Wohngebäuden sowie den Nebengebäuden mit den umliegenden Frei- und Verkehrsflächen. Ihr kommt aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen eine besondere Bedeutung zu. Die Siedlung ist in ihrer städtebaulichen Geschlossenheit mit den historischen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus der Zeit zwischen etwa 1875 und 1900 ein seltenes Dokument der frühindustriellen Entwicklung des Siedlungswesens in Schleswig-Holstein.
§ 4 Schutzzweck Schutzzweck dieser Verordnung ist es, den Siedlungsgrundriss und das Erscheinungsbild der Siedlung zu erhalten. Diese werden bestimmt durch die vorhandenen baulichen Anlagen und die zugehörigen Verkehrs-, Neben- und Freiflächen.
1 Nr. 4 Denkmalschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung entgegen
§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.