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§ 3 QuellDenkBV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Schutzgegenstand Landesverordnung über den Denkmalbereich "Eisenbahnersiedlung Quellental" vom 11 J

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

verordnung über den Denkmalbereich "Eisenbahnersiedlung Quellental" Vom 11 Juli 2001 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über den Denkmalbereich "Eisenbahnersiedlung Quellental" vom 11 Juli 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über den Denkmalbereich "Eisenbahnersiedlung Quellental" vom 11 Juli 2001 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 - Festlegung als Denkmalbereich 17.11.2023 § 2 - Geltungsbereich 01.01.2003 § 3 - Schutzgegenstand 01.01.2003 § 4 - Schutzzweck 01.01.2003 § 5 - Genehmigungspflichtige Veränderungen 01.01.2003 § 6 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2003 § 7 - Inkrafttreten 01.01.2003 Anlage 01.01.2003 Aufgrund des § 5 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676 ber. 1997 S. 360) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Eingangsformel § 1 Festlegung als Denkmalbereich

(1)Die Eisenbahnersiedlung Quellental der Stadt Büchen im Kreis Herzogtum Lauenburg wird als Denkmalbereich festgelegt.
(2)Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Eisenbahnersiedlung Quellental" unter Nummer 2 in das im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.

§ 1§ 2 Geltungsbereich

(1)Der Denkmalbereich liegt südöstlich des Bahnhofsgeländes Büchen in dem Gleisdreieck der Bahnstrecken von Büchen nach Berlin und nach Lauenburg. Er umfasst die Eisenbahnersiedlung Quellental mit den baulichen Anlagen und den umgebenden Freiflächen.
(2)Die Grenze des Denkmalbereichs ist in der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5000 schwarz gestrichelt eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der schwarz gestrichelten Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 3 Schutzgegenstand Die Eisenbahnersiedlung Quellental besteht aus sieben Wohngebäuden sowie den Nebengebäuden mit den umliegenden Frei- und Verkehrsflächen. Ihr kommt aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen eine besondere Bedeutung zu. Die Siedlung ist in ihrer städtebaulichen Geschlossenheit mit den historischen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus der Zeit zwischen etwa 1875 und 1900 ein seltenes Dokument der frühindustriellen Entwicklung des Siedlungswesens in Schleswig-Holstein.

§ 3

§ 4 Schutzzweck Schutzzweck dieser Verordnung ist es, den Siedlungsgrundriss und das Erscheinungsbild der Siedlung zu erhalten. Diese werden bestimmt durch die vorhandenen baulichen Anlagen und die zugehörigen Verkehrs-, Neben- und Freiflächen.

§ 4§ 5 Genehmigungspflichtige Veränderungen

(1)Genehmigungspflichtig nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Denkmalschutzgesetzes sind insbesondere
  1. Baumaßnahmen, die den Siedlungsgrundriss oder das Erscheinungsbild der Siedlung oder der vorhandenen baulichen Anlagen wesentlich verändern und
  2. Pflanz- oder Gestaltungsmaßnahmen, die das Erscheinungsbild der vorhandenen baulichen Anlagen oder der zugehörigen Verkehrs-, Neben- und Freiflächen wesentlich verändern.

§ 5§ 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 24 Abs.

1 Nr. 4 Denkmalschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung entgegen

  1. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Baumaßnahmen vornimmt, die den Siedlungsgrundriss oder das Erscheinungsbild der Siedlung oder der vorhandenen baulichen Anlagen wesentlich verändern,
  2. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Pflanz- oder Gestaltungsmaßnahmen vornimmt, die das Erscheinungsbild der vorhandenen baulichen Anlagen oder der zugehörigen Verkehrs-, Neben- und Freiflächen wesentlich verändern.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 7Anlage Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.