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SisebyDenkBV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über den Denkmalbereich "Dorf Sieseby" vom 25. September 2000 Textnachweis ab: 01.01.20

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über den Denkmalbereich "Dorf Sieseby" Vom 25. September 2000 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über den Denkmalbereich "Dorf Sieseby" vom

  1. September 2000 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über den Denkmalbereich "Dorf Sieseby" vom
  2. September 2000 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 - Festlegung als Denkmalbereich 17.11.2023 § 2 - Geltungsbereich 01.01.2003 § 3 - Schutzzweck 01.01.2003 § 4 - Genehmigungspflichtige Veränderungen 01.01.2003 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2003 § 6 - Inkrafttreten 01.01.2003 Anlage 01.01.2003 Aufgrund des § 5 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676 ber. 1997 S. 360) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Eingangsformel § 1 Festlegung als Denkmalbereich

(1)Der alte Dorfkern "Sieseby" der Gemeinde Thumby im Kreis Rendsburg-Eckernförde wird als Denkmalbereich festgelegt.
(2)Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Dorf Sieseby" unter Nummer 1 in das im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.

§ 1§ 2 Geltungsbereich

(1)Der Denkmalbereich umfasst das historische Dorf Sieseby und die das Dorf umgebenden Freiflächen. Er wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:
  1. im Norden durch die südliche Uferlinie der Schlei;
  2. im Westen durch die westliche Grenze der Uferbebauung und die östliche Grenze des westlichen Erschließungsweges bis zur Kreisstraße K 77;
  3. im Süden durch die nördliche Grenze der Kreisstraße K 77 bis zur Straße nach Marienhof, durch die östliche Grenze der Straße nach Marienhof bis zum ersten nach Osten verlaufenden Knick, durch den nach Osten verlaufenden Knick und dessen Verlängerungslinie bis zur Einmündung der Straße "In den Tannen" in die Kreisstraße K 77;
  4. im Osten durch die Grenze zwischen dem Grünland der Auniederung an der Siesebek und der östlich angrenzenden Siedlung "In den Tannen".
(2)Die Grenze des Denkmalbereichs ist in der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5000 mit durchbrochener schwarzer Linie umrandet eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der durchbrochenen schwarzen Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 3 Schutzzweck Schutzzweck dieser Verordnung ist es, den Siedlungsgrundriss und das Erscheinungsbild der Siedlung zu erhalten. Diese werden bestimmt durch die vorhandenen baulichen Anlagen, die Vor- und Hausgärten sowie die dazugehörigen Freiflächen und die Gestaltung der Straßen und Wege.

§ 3§ 4 Genehmigungspflichtige Veränderungen Genehmigungspflichtig nach § 9 Abs.

1 Satz 1 Nr. 4 des Denkmalschutzgesetzes sind insbesondere

  1. Baumaßnahmen, die den Siedlungsgrundriss oder das Erscheinungsbild der Siedlung oder der vorhandenen baulichen Anlagen wesentlich verändern;
  2. Pflanzmaßnahmen, die das Erscheinungsbild der Vor- und Hausgärten oder der Freiflächen wesentlich verändern;
  3. Gestaltungsmaßnahmen, die das Erscheinungsbild der Straßen und Wege wesentlich verändern.

§ 4§ 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 24 Abs.

1 Nr. 4 Denkmalschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung entgegen

  1. § 4 Nr. 1 Baumaßnahmen vornimmt, die geeignet sind, den Siedlungsgrundriss oder das Erscheinungsbild der Siedlung oder der vorhandenen baulichen Anlagen wesentlich zu verändern;
  2. § 4 Nr. 2 Pflanzmaßnahmen vornimmt, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Vor- und Hausgärten oder der Freiflächen wesentlich zu verändern;
  3. § 4 Nr. 3 Gestaltungsmaßnahmen vornimmt, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Straßen und Wege wesentlich zu verändern.

§ 5

§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 6Anlage Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.