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§ 6 LübeckIStGrabSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über die Grabungsschutzgebiete "Innere Stadt" der Hansestadt Lübeck vom 8. Ap

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über die Grabungsschutzgebiete "Innere Stadt" der Hansestadt Lübeck Vom 8. April 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über die Grabungsschutzgebiete "Innere Stadt" der Hansestadt Lübeck vom

  1. April 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Grabungsschutzgebiete "Innere Stadt" der Hansestadt Lübeck vom
  2. April 1992 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 17.11.2023 § 2 01.01.2003 § 3 01.01.2003 § 4 01.01.2003 § 5 01.01.2003 § 6 01.01.2003 Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 165), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Der nachstehend abgegrenzte Bezirk Gemarkung Innere Stadt in der Hansestadt Lübeck wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt. Es ist begrenzt durch folgende Gewässer: Flur Flurstück Klughafen 2 99 Gem. Innere Stadt 3 11 12 17 100 14 22 12 86 49/1 Gem. St. Gertrud 4 15 127/1 197/85 Gem. St. Jürgen 1 932/2 Kanal-Trave Gem. Innere Stadt 24 33 Krähenteich Gem. Innere Stadt 31 31 38 38 38 35/1 35/3 29/4 29/5 29/6 Mühlenteich Gem. Innere Stadt 40 43 45 17/6 52/
(36)45 47 Stadt-Trave Gem. Innere Stadt 48 48 58 100/63 62/4 33/2 Holstenhafen Gem. Innere Stadt 71 55/6 Hansahafen Gem. Innere Stadt 93 93 16 31
(2)Die Grenzen der Grabungsschutzgebiete sind auf einer Karte 1 : 5.000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als Oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt ist. Eine weitere Ausfertigung der Karte befindet sich beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck Amt für Vor- und Frühgeschichte (Bodendenkmalpflege) als Oberer Denkmalschutzbehörde.

§ 1

§ 2 In dem Grabungsschutzgebiet können Bodeneingriffe aller Art die dort vermuteten vor- und frühgeschichtlichen Anlagen und Funde gefährden. Sie sind daher nur mit Genehmigung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck, Amt für Vor- und Frühgeschichte (Bodendenkmalpflege), gestattet. Genehmigungspflichtig sind insbesondere 1. Bau- und Erschließungsmaßnahmen, 2. Erdarbeiten, 3. und das Sammeln archäologischer Funde. Genehmigungsfrei ist die gartenbauliche Nutzung.

§ 2§ 3

(1)Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Besitzer oder von sonstigen Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem Arbeiten nach § 2 durchgeführt werden sollen, drei Monate vor Aufnahme der Arbeiten beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Amt für Vor- und Frühgeschichte (Bodendenkmalpflege) schriftlich zu beantragen.
(2)Die Genehmigung gilt nach Ablauf von vier Wochen seit der Antragstellung als erteilt, wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist (§ 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).

§ 3

§ 4 Änderungen des Besitzstandes im Bereich der Grabungsschutzgebiete sind dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Amt für Vor- und Frühgeschichte (Bodendenkmalpflege), unverzüglich anzuzeigen.

§ 4

§ 5 Wer ohne Genehmigung der Oberen Denkmalschutzbehörde in den Grabungsschutzgebieten Arbeiten ausführt, die Denkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können (§ 2), handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu Fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden.

§ 5

§ 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.