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§ 5 ListGrabSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde List, Kreis Nordfriesland vom 24. Fe

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde List, Kreis Nordfriesland Vom 24. Februar 1988 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde List, Kreis Nordfriesland vom

  1. Februar 1988 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde List, Kreis Nordfriesland vom
  2. Februar 1988 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 17.11.2023 § 2 01.01.2003 § 3 01.01.2003 § 4 01.01.2003 § 5 01.01.2003 § 6 01.01.2003 Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Das Gebiet der mittelalterlichen Siedlung "Alt List" mit der südlich angrenzenden Ackerflur auf dem Flurstück 359 der Flur 3, Gemarkung List, wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt.
(2)Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf Karten 1 : 25.000 und 1 : 5.000 sowie in der Flurkarte 1 : 2.000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als Oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte als Oberer Denkmalschutzbehörde in Schleswig und beim Landrat des Kreises Nordfriesland als Unterer Denkmalschutzbehörde.

§ 1

§ 2 In dem Grabungsschutzgebiet sind Arbeiten, die die dort vermutete mittelalterliche Anlage und Funde gefährden können, nur mit Genehmigung des Landesamtes für Vor- und Frühgeschichte gestattet. Genehmigungspflichtig sind insbesondere 1. Bau- und Erschließungsmaßnahmen und deren Planung, 2. tiefgründige Erdarbeiten aller Art, 3. Sammeln archäologischer Funde.

§ 2§ 3

(1)Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder von sonstigen Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem Arbeiten nach § 2 durchgeführt werden sollen, rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte, Schloß Gottorf, 2380 Schleswig, schriftlich zu beantragen.
(2)Die Genehmigung gilt nach Ablauf von vier Wochen seit der Antragstellung als erteilt, wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist (§ 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).

§ 3

§ 4 Änderungen des Besitzstandes im Bereich des Grabungsschutzgebietes sind dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig nach Beginn entsprechender Verhandlungen unverzüglich anzuzeigen.

§ 4

§ 5 Wer vorsätzlich ohne Genehmigung der Oberen Denkmalschutzbehörde in den Grabungsschutzgebieten Arbeiten ausführt, die Denkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können (§ 2), handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden.

§ 5

§ 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.