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§ 3 SyltGrabSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Sylt-Ost, Kreis Nordfriesland vom 16

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Sylt-Ost, Kreis Nordfriesland Vom 16. August 1979 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Sylt-Ost, Kreis Nordfriesland vom

  1. August 1979 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Sylt-Ost, Kreis Nordfriesland vom
  2. August 1979 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 17.11.2023 § 2 01.01.2003 § 3 01.01.2003 § 4 01.01.2003 § 5 01.01.2003 § 6 01.01.2003 Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale in der Fassung vom
  3. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 165), geändert durch Artikel 37 des Gesetzes zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften des Bundes (LStrAnpG II) vom
  4. Dezember 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Sylt-Ost wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Archsum Flur 6 Flurstücke (teilweise): 13/1, 13/3, 13/5 und 12/1.
(2)Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25000 und in einer Flurkarte 1 : 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde, beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Denkmalschutzbehörde sowie beim Bürgermeister der Gemeinde Sylt-Ost.

§ 1

§ 2 In dem Grabungsschutzgebiet sind Arbeiten, die die dort vermuteten vor- und frühgeschichtlichen Anlagen und Funde gefährden können, nur mit Genehmigung des Landesamtes für Vor- und Frühgeschichte gestattet. Genehmigungspflichtig sind insbesondere: 1. Bau- und Erschließungsmaßnahmen aller Art, 2. tiefgründige Erdarbeiten, Erdentnahmen, Auffüllungen, Planierungen, 3. Umbruch der Weideflächen.

§ 2§ 3

(1)Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder von sonstigen Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem Arbeiten nach § 2 durchgeführt werden sollen, rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte, Schloß Gottorf, Schleswig, schriftlich zu beantragen.
(2)Die Genehmigung gilt nach Ablauf von vier Wochen seit der Antragstellung als erteilt, wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist (§ 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).

§ 3

§ 4 Änderungen des Besitzstandes im Bereich des Grabungsschutzgebietes sind dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig nach Beginn entsprechender Verhandlungen unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Denkmalschutzgesetz).

§ 4

§ 5 Wer ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde im Grabungsschutzgebiet Arbeiten ausführt, die Denkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können (§ 2), handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 50.000,- DM belegt werden.

§ 5

§ 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.