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§ 3 DannewGrabSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Dannewerk, Kreis Schleswig-Flensbu

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Dannewerk, Kreis Schleswig-Flensburg Vom 28. Oktober 1977 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Dannewerk, Kreis Schleswig-Flensburg vom

  1. Oktober 1977 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Dannewerk, Kreis Schleswig-Flensburg vom
  2. Oktober 1977 01.01.1978 Eingangsformel 01.01.1978 § 1 17.11.2023 § 2 01.01.1978 § 3 01.01.1978 § 4 01.01.1978 § 5 01.01.1978 § 6 01.01.1978 Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale i.d.F. vom
  3. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 165) wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Dannewerk wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Kurburg Flur 1 Flurstücke 55, 150/56, Gemarkung Groß Dannewerk Flur 4 Flurstücke 6, 7, 8, 9, 10/1, 10/2, 11/1, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22/1, 25, 26, 27, 28/2, 28/3, 48/1, 48/2, 51/4, 51/5, 69/2, 69/3, 70/1 (Feldweg), 101/49, 104/50, 123/21, 126/24, 132/71 (Feldweg), Gemarkung Groß Dannewerk Flur 5 Flurstücke 22/1, 23/1, 23/2, 24/2, 24/9, 24/11, 25/3, 26/3, 27/3, 28/4, 28/5, 29/2, 29/3, 30/1, 30/3, 31/3, 44/3, 44/4, 44/5, 45/4, 45/2, 45/3, 46/1, 47/1, 48, 55/1 (Feldweg).
(2)Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25.000 und in einer Flurkarte 1 : 2.000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde, beim Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg als unterer Denkmalschutzbehörde und beim Amt Haddeby in Busdorf.

§ 1§ 2

(1)In dem Grabungsschutzgebiet sind Arbeiten, die die dort vermuteten vor- und frühgeschichtlichen Anlagen und Funde gefährden können, nur mit Genehmigung des Landesamtes für Vor- und Frühgeschichte gestattet. Genehmigungspflichtig sind insbesondere: 1. Bau- und Erschließungsarbeiten aller Art, 2. Tiefgründige Erdarbeiten, Erdentnahmen, Auffüllungen, Planierungen, 3. Tiefpflügen (über 40 cm).
(2)Genehmigungsfrei bleiben
  1. Arbeiten, die über das normale Maß der wirtschaftlichen Nutzung als Acker und Weide nicht hinausgehen, und
  2. das Anlagen von Rüben- und Kartoffelmieten.

§ 2§ 3

(1)Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder von sonstigen Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem Arbeiten nach § 2 durchgeführt werden sollen, rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte, Schloß Gottorf, Schleswig, schriftlich zu beantragen.
(2)Die Genehmigung gilt nach Ablauf von vier Wochen seit der Antragstellung als erteilt, wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist (§ 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).

§ 3

§ 4 Änderungen des Besitzstandes im Bereich des Grabungsschutzgebietes sind dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig nach Beginn entsprechender Verhandlungen unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Denkmalschutzgesetz).

§ 4

§ 5 Wer vorsätzlich ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde im Grabungsschutzgebiet Arbeiten ausführt, die Denkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können (§ 2), handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nrn 2 und 3 und Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 50.000,00 DM belegt werden.

§ 5§ 6 Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 1978 in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.