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§ 2 NeumGrabSchG1V SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Stadt Neumünster vom 23. Juni 1977 Textnachw

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Stadt Neumünster Vom 23. Juni 1977 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Stadt Neumünster vom

  1. Juni 1977 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Stadt Neumünster vom
  2. Juni 1977 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 17.11.2023 § 2 01.01.2003 § 3 01.01.2003 § 4 01.01.2003 § 5 01.01.2003 § 6 01.01.2003 Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale i.d.F. vom
  3. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 165) wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Stadt Neumünster wird auf unbegrenzte Zeit zur Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Neumünster Flur 6 191 A, Flurstücke 25 und 28 sowie Flur 6 191 B, Flurstücke 6 (westliches Teilstück), 26 (Teilstück), 70, 74 und 75.
(2)Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25000 und in einer Flurkarte 1 : 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Oberbürgermeister der Stadt Neumünster als unterer Denkmalschutzbehörde.

§ 1§ 2

(1)In dem Grabungsschutzgebiet sind Arbeiten, die die dort vermuteten vor- und frühgeschichtlichen Anlagen und Funde gefährden können, nur mit Genehmigung des Landesamtes für Vor- und Frühgeschichte gestattet. Genehmigungspflichtig sind insbesondere
  1. Bau- und Erschließungsmaßnahmen und deren Planung,
  2. Anlegen neuer und Ausbau bestehender Wege,
  3. Rodungsarbeiten und Neuaufforstungen,
  4. Tiefpflügen (über 30 cm),
  5. Erdentnahmen, Auffüllungen und Planierungen.

§ 2§ 3

(1)Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder von sonstigen Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem Arbeiten nach § 2 durchgeführt werden sollen, rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte, Schloß Gottorf, Schleswig, schriftlich zu beantragen.
(2)Die Genehmigung gilt nach Ablauf von vier Wochen seit der Antragstellung als erteilt wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist (§ 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).

§ 3

§ 4 Änderungen des Besitzstandes im Bereich des Grabungsschutzgebietes sind dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig nach Beginn entsprechender Verhandlungen unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Denkmalschutzgesetz).

§ 4

§ 5 Wer vorsätzlich ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde im Grabungsschutzgebiet Arbeiten ausführt, die Denkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können (§ 2), handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 50.000,- DM belegt werden.

§ 5

§ 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.