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§ 2 DuvenGrabSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Duvensee, Kreis Hzgt. Lauenburg vom

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Duvensee, Kreis Hzgt. Lauenburg Vom 22. Juni 1976 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Duvensee, Kreis Hzgt. Lauenburg vom

  1. Juni 1976 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Duvensee, Kreis Hzgt. Lauenburg vom
  2. Juni 1976 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 17.11.2023 § 2 01.01.2003 § 3 01.01.2003 § 4 01.01.2003 § 5 01.01.2003 § 6 01.01.2003 Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale i.d.F. vom
  3. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 165) wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Duvensee wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Klinkrade, Flur 8, Flurstücke 40/4, 41/4, 42/4, 46/4, 47/4, 48/4, 49/4, 50/4, 51/4 und 68/4.
(2)Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1: 25000 und in einer Flurkarte 1: 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Hzgt. Lauenburg als unterer Denkmalschutzbehörde.

§ 1

§ 2 In dem Grabungsschutzgebiet sind Arbeiten, die die dort vermuteten vor- und frühgeschichtlichen Anlagen und Funde gefährden können, nur mit Genehmigung des Landesamtes für Vor- und Frühgeschichte gestattet. Genehmigungspflichtig sind: Pflügen, Fräsen, Bepflanzung mit Bäumen, Ausheben neuer Entwässerungsgräben oder die Verbreiterung und Vertiefung bestehender Gräben, Torfstich oder sonstige Wegnahme oder Einplanierung von Torfschichten sowie Bauarbeiten aller Art.

§ 2§ 3

(1)Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder von sonstigen Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem Arbeiten nach § 2 durchgeführt werden sollen, rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte, Schloß Gottorf, Schleswig, schriftlich zu beantragen.
(2)Die Genehmigung gilt nach Ablauf von vier Wochen seit der Antragstellung als erteilt, wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist (§ 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).

§ 3

§ 4 Änderungen des Besitzstandes im Bereich des Grabungsschutzgebietes sind dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig nach Beginn entsprechender Verhandlungen unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Denkmalschutzgesetz).

§ 4

§ 5 Wer vorsätzlich ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde im Grabungsschutzgebiet Arbeiten ausführt, die Denkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können (§ 2) , handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 50.000,- DM belegt werden.

§ 5

§ 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.