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§ 5 LübeckGrabSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Hansestadt Lübeck vom 28. November 1975 Tex

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Hansestadt Lübeck Vom 28. November 1975 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Hansestadt Lübeck vom

  1. November 1975 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Hansestadt Lübeck vom
  2. November 1975 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 17.11.2023 § 2 01.01.2003 § 3 01.01.2003 § 4 01.01.2003 § 5 01.01.2003 § 6 01.01.2003 Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale i.d.F. vom
  3. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 165) wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Die nachstehend bestimmt abgegrenzten Bezirke in der Hansestadt Lübeck werden auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Israelsdorf- Flur 10, Flurstücke 11/17, 11/27, 12/3, 12/4, 84/1,101/7,101/8,125/4,142/10,269/4 Flur 11, Flurstücke 2/2, 7/7, 7/9.
(2)Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in der Flurkarte 1: 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt ist. Eine weitere Ausfertigung der Karte befindet sich beim Amt für Vor- und Frühgeschichte (Bodendenkmalpflege) der Hansestadt Lübeck als oberer Denkmalschutzbehörde.

§ 1§ 2

(1)In dem Grabungsschutzgebiet können Bodeneingriffe aller Art die dort vermuteten vor- und frühgeschichtlichen Anlagen und Funde gefährden und sind daher nur mit Genehmigung des Amtes für Vor- und Frühgeschichte (Bodendenkmalpflege) der Hansestadt Lübeck gestattet.
(2)Genehmigungsfrei sind die Landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung.

§ 2§ 3

(1)Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder von sonstigen Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem Arbeiten nach § 2 Abs. 1 durchgeführt werden sollen, rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten beim Amt für Vor- und Frühgeschichte (Bodendenkmalpflege) der Hansestadt Lübeck schriftlich zu beantragen.
(2)Die Genehmigung gilt nach Ablauf von vier Wochen seit der Antragstellung als erteilt, wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist (§ 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).

§ 3

§ 4 Änderungen des Besitzstandes im Bereich des Grabungsschutzgebietes sind dem Amt für Vor- und Frühgeschichte (Bodendenkmalpflege) der Hansestadt Lübeck nach Beginn entsprechender Verhandlungen unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Denkmalschutzgesetz).

§ 4

§ 5 Wer vorsätzlich ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde im Grabungsschutzgebiet Arbeiten ausführt, die Denkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können (§ 2 Abs. 1), oder Änderungen des Besitzstandes nicht anzeigt, handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 50 000,- DM belegt werden.

§ 5

§ 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.