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§ 5 BosauGrabSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Bosau, Kreis Ostholstein vom 8. Okt

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

verordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Bosau, Kreis Ostholstein *) Vom 8. Oktober 1988 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Bosau, Kreis Ostholstein vom

  1. Oktober 1988 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Bosau, Kreis Ostholstein vom
  2. Oktober 1988 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 17.11.2023 § 2 01.01.2003 § 3 01.01.2003 § 4 01.01.2003 § 5 01.01.2003 Aufgrund des § 19 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz, vom
  3. Juli 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. 217) wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Bosau, Kreis Ostholstein, wird auf unbestimmte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Braak Flur 3 Flurstücke 28 und 29.
(2)Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in einer topographischen Übersichtskarte 1 : 25 000 und in einer Katasterkarte 1 : 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde in Kiel niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich bei dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Ostholstein als unterer Denkmalschutzbehörde.

§ 1§ 2

(1)In dem Grabungsschutzgebiet sind Arbeiten, die die dort vermuteten vorgeschichtlichen Anlagen und Funde gefährden können, nur mit Genehmigung des Landesamts für Vor- und Frühgeschichte gestattet. Genehmigungspflichtig sind insbesondere 1. Torfstechen und 2. Umbrechen des Wiesengeländes.
(2)Genehmigungsfrei bleiben
  1. die wirtschaftliche Nutzung als Dauerweide und
  2. die Nutzung des Buschwerkes.

§ 2§ 3

(1)Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder von sonst Verfügungsberechtigten des Grundstücks, in dem Arbeiten nach § 2 Abs. 1 durchgeführt werden sollen, beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich zu beantragen.
(2)Die Genehmigung gilt nach Ablauf von vier Wochen seit der Antragstellung als erteilt, wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist (§ 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).

§ 3

§ 4 Wer vorsätzlich ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde im Grabungsschutzgebiet Arbeiten ausführt, die Denkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können (§ 2 Abs. 1), handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 50 000,- DM belegt werden.

§ 4

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.